Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Nachträge ergänzt worden ist. Es werden zehn 
Stufen unterschieden. Den zwei ersten Stufen 
steht das Prädikat ‚„Exzellenz‘“ zu; die vier ersten 
Stufen erhalten den dem württ. Recht eigentüm- 
lichen Personaladel (vgl. 8 6,IV) sowie die Hof- 
fähigkeit. 
9. Führung eines Hofstaats. Bei dem 
Hofstaat des Königs sind zu unterscheiden: 
a) die nur bei außerordentlichen Gelegenheiten 
tätig werdenden Hofehrenämter, nämlich das 
Reichsmarschallamt (des fürstlichen Hauses 
Hohenlohe), das Reichserboberhofmeisteramt (des 
fürstlichen Hauses Waldburg), das Reichserbober- 
kammerherrnamt (des fürstlichen Hauses Löwen- 
stein), das Reichserbpanneramt (der Grafen von 
Zeppelin), das Erbkämmereramt und das Erb- 
marschallamt; 
b) der ordentliche, mit der wirklichen Ver- 
sehung des Hofdienstes betraute Hofstaat. Der- 
selbe besteht aus dem Oberhofrat und den drei 
Hofstäben. Die Hofämter sind das Hofmarschall- 
amt, das Oberkammerherrnamt, das Marschall- 
amt und das Hofjagdamt. Die Hofdomänen- 
kammer ist die oberste Verwaltungsbehörde für 
das Kgl. Familienfideikommiß (Hofdomänen- 
kammergut) sowie das Krongut und zugleich die 
kontrollierende Stelle bei der Verwaltung der 
Zivilliste. Unter der Hofdomänenkammer stehen 
die Hofkameralämter. 
Dem Kabinett des Königs liegt die formelle 
Erledigung sämtlicher unmittelbar an den König 
gelangenden Angelegenheiten ob. 
IV. Die Heiligkeit und Unverletzlichkeit 
des Königs (V.U. 8 4) kommt rechtlich in folgen- 
den Richtungen zum Ausdruck: 
l. Der König ist durch die Vorschriften des 
Reichsstrafgesetzbuchs über Hochverrat und über
	        
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