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Nachträge ergänzt worden ist. Es werden zehn
Stufen unterschieden. Den zwei ersten Stufen
steht das Prädikat ‚„Exzellenz‘“ zu; die vier ersten
Stufen erhalten den dem württ. Recht eigentüm-
lichen Personaladel (vgl. 8 6,IV) sowie die Hof-
fähigkeit.
9. Führung eines Hofstaats. Bei dem
Hofstaat des Königs sind zu unterscheiden:
a) die nur bei außerordentlichen Gelegenheiten
tätig werdenden Hofehrenämter, nämlich das
Reichsmarschallamt (des fürstlichen Hauses
Hohenlohe), das Reichserboberhofmeisteramt (des
fürstlichen Hauses Waldburg), das Reichserbober-
kammerherrnamt (des fürstlichen Hauses Löwen-
stein), das Reichserbpanneramt (der Grafen von
Zeppelin), das Erbkämmereramt und das Erb-
marschallamt;
b) der ordentliche, mit der wirklichen Ver-
sehung des Hofdienstes betraute Hofstaat. Der-
selbe besteht aus dem Oberhofrat und den drei
Hofstäben. Die Hofämter sind das Hofmarschall-
amt, das Oberkammerherrnamt, das Marschall-
amt und das Hofjagdamt. Die Hofdomänen-
kammer ist die oberste Verwaltungsbehörde für
das Kgl. Familienfideikommiß (Hofdomänen-
kammergut) sowie das Krongut und zugleich die
kontrollierende Stelle bei der Verwaltung der
Zivilliste. Unter der Hofdomänenkammer stehen
die Hofkameralämter.
Dem Kabinett des Königs liegt die formelle
Erledigung sämtlicher unmittelbar an den König
gelangenden Angelegenheiten ob.
IV. Die Heiligkeit und Unverletzlichkeit
des Königs (V.U. 8 4) kommt rechtlich in folgen-
den Richtungen zum Ausdruck:
l. Der König ist durch die Vorschriften des
Reichsstrafgesetzbuchs über Hochverrat und über