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Tätlichkeiten und Beleidigungen mit einem be-
sonderen Schutz umgeben.
2. Der König ist für seine Handlungen, die
privaten wie die staatlichen, niemandem verant-
wortlich. Er kann wegen derselben vor keinem
Gericht irgendwelcher Art belangt werden. Nur
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche sein
Privatvermögen oder die Zivilliste betreffen, hat
derselbe als Partei vor dem Oberlandesgericht
Recht zu geben.
V. Die ministerielle Gegenzeichnung (Kon-
trasignalur). Da der König einerseits unverant-
wortlich ist, andererseits aber die Pflicht hat,
verfassungs- und gesetzmäßig zu regieren, so
ordnet & 5l der V.U. an, daß die Regierungs-
akte des Königs zu ihrer Gültigkeit der Mit-
wirkung eines Staatsministers bedürfen, welcher
für diese Mitwirkung verantwortlich ist. Die
Mitwirkung geschieht äußerlich in der Form der
Gegenzeichnung (Kontrasignatur); durch sie über-
nimmt der Minister die Verantwortung. Not-
wendig ist die Gegenzeichnung auch für Begnadı-
gungen, nicht aber in folgenden Fällen, da diese
nicht als Regierungsakte gelten: Standes-
erhöhung, Bestimmung der Rangordnung
(mit Ausnahme der unter das Beamtengesetz
fallenden Personen), Verleihung von Titeln
(mit Ausnahme der Verleihung von Titeln ohne
das entsprechende, wirklich bestehende Amt), Er-
richtung und Verleihung von Orden und
Ehrenzeichen, Ausübung der Rechte als
Oberhaupt des Kgl. Hauses. Wohl aber
unterliegen die militärischen Dienstbefehle des
Königs der Gegenzeichnung des Kriegsministers.
Zur Gültigkeit der Kgl. Verfügungen genügt
stets die Gegenzeichnung des Departements-
ministers.
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