Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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Tätlichkeiten und Beleidigungen mit einem be- 
sonderen Schutz umgeben. 
2. Der König ist für seine Handlungen, die 
privaten wie die staatlichen, niemandem verant- 
wortlich. Er kann wegen derselben vor keinem 
Gericht irgendwelcher Art belangt werden. Nur 
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche sein 
Privatvermögen oder die Zivilliste betreffen, hat 
derselbe als Partei vor dem Oberlandesgericht 
Recht zu geben. 
V. Die ministerielle Gegenzeichnung (Kon- 
trasignalur). Da der König einerseits unverant- 
wortlich ist, andererseits aber die Pflicht hat, 
verfassungs- und gesetzmäßig zu regieren, so 
ordnet & 5l der V.U. an, daß die Regierungs- 
akte des Königs zu ihrer Gültigkeit der Mit- 
wirkung eines Staatsministers bedürfen, welcher 
für diese Mitwirkung verantwortlich ist. Die 
Mitwirkung geschieht äußerlich in der Form der 
Gegenzeichnung (Kontrasignatur); durch sie über- 
nimmt der Minister die Verantwortung. Not- 
wendig ist die Gegenzeichnung auch für Begnadı- 
gungen, nicht aber in folgenden Fällen, da diese 
nicht als Regierungsakte gelten: Standes- 
erhöhung, Bestimmung der Rangordnung 
(mit Ausnahme der unter das Beamtengesetz 
fallenden Personen), Verleihung von Titeln 
(mit Ausnahme der Verleihung von Titeln ohne 
das entsprechende, wirklich bestehende Amt), Er- 
richtung und Verleihung von Orden und 
Ehrenzeichen, Ausübung der Rechte als 
Oberhaupt des Kgl. Hauses. Wohl aber 
unterliegen die militärischen Dienstbefehle des 
Königs der Gegenzeichnung des Kriegsministers. 
Zur Gültigkeit der Kgl. Verfügungen genügt 
stets die Gegenzeichnung des Departements- 
ministers. 
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