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wird und durch den Justizminister seine gut-
ächtlichen Anträge zur Entschließung des Königs
stellt.
8 10. Die Thronfolge, Erwerbung und
Beendigung der Regierung
I. Die Thronfolgeordnung. Nach 8 7 der V.U.
ist die Thronfolgeordnung die Erbfolge des
Mannesstamms nach Linien mit Erstgeburts-
ordnung und weiterer Nachfolge des Weibes-
stamms; in der Wissenschaft spricht man auch
von „agnatischer Linealfolge mit Primogenitur-
ordnung und subsidiärer Nachfolge der Kognaten“.
Man versteht unter Kognaten die Blutsver-
wandten überhaupt, unter Agnaten dagegen nur
die von Männern abstammenden Männer; mit
Kognaten (im engeren Sinn) bezeichnet man dann
ferner in der Regel die Kognaten insoweit, als sie
nicht Agnaten sind. Spricht man also von agna-
tischer Erbfolge, so heißt das, daß nur die von
Männern abstammenden Männer thronfolgeberech-
tigt sind (der Mannesstamm). Linie heißt die
Gesamtheit der durch einen gemeinsamen Stamm-
vater verbundenen Personen. Die Bestimmung
des nächsten Berechtigten in der Linie erfolgt
durch Erstgeburt (Primogenitur). Jede ältere
Linie schließt die jüngere, in jeder Linie der
Erstgeborene die später Geborenen aus. Spricht
man von Linealfolge, so heißt das, daß die Be-
rechtigung zum Throne sich nicht nach dem
Grade der Blutsverwandtschaft, der in der bürger-
lichen Erbfolge maßgebend ist, sondern nach der
Zugehörigkeit zur Linie bestimmt. Ist der
Mannesstamm ausgestorben, so geht die Thron-
folge auf die weibliche Linie über, und zwar
ohne Unterschied des Geschlechts. In dem dann