Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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liche im Königreich anwesenden volljährigen (also 
über 21 Jahre alten), nicht mehr unter väterlicher 
Gewalt stehenden Prinzen des Kgl. Hauses, mit 
Ausschluß des zunächst zur Regentschaft be- 
rufenen Agnaten versammelt werden. Diese Ver- 
sammlung entscheidet dann auf vorgängiges Gut- 
achten des Geheimen Rats durch einen nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß 
mit Zustimmung der Stände über den Eintritt 
der Regentschaft. 
Die außerordentliche Reichsverwesung hört 
auf, wenn die körperliche oder geistige Unfähig- 
keit des Königs weggefallen ist; in welchem 
Verfahren dieser Wegfall festgestellt wird, dar- 
über gibt die Verfassungsurkunde keine Vor- 
schriften. Man wird annehmen müssen, daß die 
Feststellung der Regierungsfähigkeit auf dieselbe 
Weise zu erfolgen hat, wie die Feststellung der 
Regierungsunfähigkeit. 
U. Die Person des Reichsverwesers. Die 
Reichsverwesung wird von dem der Erbfolge nach 
nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu 
fähiger Agnat vorhanden sein, so fällt die Regent- 
schaft an die Mutter und nach dieser an die 
Großmutter des Königs von väterlicher Seite. 
IH. Die Rechte des Reichsverwesers. Die 
Reichsverwesung ist keine privatrechtliche Vor- 
mundschaft, sondern die Ausübung der monarchi- 
schen Befugnisse im Namen des Königs. Der 
Reichsverweser hat alle Regierungsrechte des ver- 
hinderten Königs, soweit die Verfassung nicht 
Ausnahmen festsetzt. Träger der Staatsgewalt 
bleibt aber der König. In folgenden Punkten ist 
der Reichsverweser durch die Verfassung (8 15 
Abs. 2) beschränkt: 
a) Er kann keine Standeserhöhungen vor-
	        
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