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liche im Königreich anwesenden volljährigen (also
über 21 Jahre alten), nicht mehr unter väterlicher
Gewalt stehenden Prinzen des Kgl. Hauses, mit
Ausschluß des zunächst zur Regentschaft be-
rufenen Agnaten versammelt werden. Diese Ver-
sammlung entscheidet dann auf vorgängiges Gut-
achten des Geheimen Rats durch einen nach ab-
soluter Stimmenmehrheit zu fassenden Beschluß
mit Zustimmung der Stände über den Eintritt
der Regentschaft.
Die außerordentliche Reichsverwesung hört
auf, wenn die körperliche oder geistige Unfähig-
keit des Königs weggefallen ist; in welchem
Verfahren dieser Wegfall festgestellt wird, dar-
über gibt die Verfassungsurkunde keine Vor-
schriften. Man wird annehmen müssen, daß die
Feststellung der Regierungsfähigkeit auf dieselbe
Weise zu erfolgen hat, wie die Feststellung der
Regierungsunfähigkeit.
U. Die Person des Reichsverwesers. Die
Reichsverwesung wird von dem der Erbfolge nach
nächsten Agnaten geführt. Sollte kein dazu
fähiger Agnat vorhanden sein, so fällt die Regent-
schaft an die Mutter und nach dieser an die
Großmutter des Königs von väterlicher Seite.
IH. Die Rechte des Reichsverwesers. Die
Reichsverwesung ist keine privatrechtliche Vor-
mundschaft, sondern die Ausübung der monarchi-
schen Befugnisse im Namen des Königs. Der
Reichsverweser hat alle Regierungsrechte des ver-
hinderten Königs, soweit die Verfassung nicht
Ausnahmen festsetzt. Träger der Staatsgewalt
bleibt aber der König. In folgenden Punkten ist
der Reichsverweser durch die Verfassung (8 15
Abs. 2) beschränkt:
a) Er kann keine Standeserhöhungen vor-