Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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zu einer Anklage wegen Verfassungsverletzung 
(8 21) ist jede Kammer auch einzeln berechtigt. 
Die Kammer, an welche der Beschluß der andern 
mitgeteilt wird, kann denselben verwerfen oder 
annehmen, und zwar unbedingt oder mit bei- 
gefügten Änderungen; die Verwerfung muß aber 
begründet werden. Nur solche Beschlüsse, worüber 
in beiden Kammern Übereinstimmung erzielt 
worden ist, können an den König gebracht und 
von diesem bestätigt werden. Der von der einen 
Kammer verworfene Beschluß der andern kann 
auf demselben Landtag nicht wiederholt werden. 
U. Ausnahme: Beratung und Beschluß- 
fassung über den Hauptetat. Der $ 181 der V.U. 
regelt das Verhältnis der beiden Kammern bei 
der Beratung und Beschlußfassung über den 
Hauptetat. Er beruht in seiner jetzigen Fassung 
auf dem Verfassungsgesetz von 1906 und kam 
erst nach langen Verhandlungen zwischen 1. und 
2. Kammer zustande; gerade an diesem Para- 
graphen drohte die Verfassungsänderung von 1906 
zu scheitern. Die jetzige Fassung bedeutet eine 
Erweiterung der Rechte der 1. Kammer gegenüber 
dem bisherigen Zustand, zu dem Zweck, eine 
Höherbesteuerung der besitzenden Klassen durch 
einfachen Beschluß der jetzt ausschließlich aus 
allgemeinen Wahlen hervorgehenden 2. Kammer 
zu verhindern. 
Der $ 181 ist eine Abweichung von der sonst 
in der Verfassung festgestellten Gleichberechti- 
gung der Kammern zugunsten der 2. Kammer. 
Da der Hauptetat tatsächlich stets zugleich eine 
Abgabenverwilligung in sich schließt, so sind 
bezüglich desselben die Vorrechte der 2. Kammer 
gegenüber der 1. folgende: 
1. Der Hauptetat muß immer zuerst bei der 
2. Kammer eingebracht werden: V.U. $ 178. Hier
	        
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