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wird er einer Beratung unterzogen und zunächst
über die einzelnen Titel Beschluß gefaßt.
2. Diese Beschlüsse der 2. Kammer werden
sodann der 1. Kammer zur Beratung und Beschluß-
fassung mitgeteilt. Hat sich dabei die 1. Kammer
für Abänderung eines von der 2. Kammer ge-
faßten Beschlusses erklärt, so hat letztere den
Gegenstand einer nochmaligen Beratung ‘und Be-
schlußfassung zu unterziehen. Wenn sie hierbei
einen von dem der 1. Kammer abweichenden Be-
schluß faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß
der Ständeversammlung. Eine Ausnahme von
dieser Bestimmung machen diejenigen Steuern,
deren Sätze im Wege der ordentlichen Gesetz-
gebung fest bestimmt sind, nämlich die Wander-
gewerbesteuer, die Liegenschaftsumsatzsteuer, die
Wirtschaftsabgaben vom Wein und Obstmost, die
Sporteln und die auf württ. Gesetzen beruhenden
Gerichtskosten. Zur Ablehnung, Ermäßigung und
Erhöhung dieser Steuern bedarf es eines überein-
stimmenden Beschlusses beider Kammern; doch
gelten die Steuern als abgelehnt, wenn der Etat
im ganzen (s. unter 3) abgelehnt wird.
Bezüglich der Einkommensteuer gilt der
Artikel 19 des Einkommensteuergesetzes vom
8. August 1903 weiter. Nach dieser recht unver-
ständlich gefaßten Bestimmung kann der in
Artikel 18 dieses Gesetzes bestimmte Einheitssatz
ohne Zustimmung der 1. Kammer für eine Reihe
von Jahren überhaupt nicht und nach deren Ab-
lauf im Wege des Finanzgesetzes ($ 181 der V.U.,
also mit den Vorrechten der 2. Kammer) nur im
gleichen Verhältnis wie die Summe der übrigen
direkten und indirekten Steuern (mit Ausnahme
der reichsgesetzlich bestimmten Gerichtsgebühren)
erhöht werden.
8. Wenn die 22 Kammer den Etat im