Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wird er einer Beratung unterzogen und zunächst 
über die einzelnen Titel Beschluß gefaßt. 
2. Diese Beschlüsse der 2. Kammer werden 
sodann der 1. Kammer zur Beratung und Beschluß- 
fassung mitgeteilt. Hat sich dabei die 1. Kammer 
für Abänderung eines von der 2. Kammer ge- 
faßten Beschlusses erklärt, so hat letztere den 
Gegenstand einer nochmaligen Beratung ‘und Be- 
schlußfassung zu unterziehen. Wenn sie hierbei 
einen von dem der 1. Kammer abweichenden Be- 
schluß faßt, so gilt ihr Beschluß als Beschluß 
der Ständeversammlung. Eine Ausnahme von 
dieser Bestimmung machen diejenigen Steuern, 
deren Sätze im Wege der ordentlichen Gesetz- 
gebung fest bestimmt sind, nämlich die Wander- 
gewerbesteuer, die Liegenschaftsumsatzsteuer, die 
Wirtschaftsabgaben vom Wein und Obstmost, die 
Sporteln und die auf württ. Gesetzen beruhenden 
Gerichtskosten. Zur Ablehnung, Ermäßigung und 
Erhöhung dieser Steuern bedarf es eines überein- 
stimmenden Beschlusses beider Kammern; doch 
gelten die Steuern als abgelehnt, wenn der Etat 
im ganzen (s. unter 3) abgelehnt wird. 
Bezüglich der Einkommensteuer gilt der 
Artikel 19 des Einkommensteuergesetzes vom 
8. August 1903 weiter. Nach dieser recht unver- 
ständlich gefaßten Bestimmung kann der in 
Artikel 18 dieses Gesetzes bestimmte Einheitssatz 
ohne Zustimmung der 1. Kammer für eine Reihe 
von Jahren überhaupt nicht und nach deren Ab- 
lauf im Wege des Finanzgesetzes ($ 181 der V.U., 
also mit den Vorrechten der 2. Kammer) nur im 
gleichen Verhältnis wie die Summe der übrigen 
direkten und indirekten Steuern (mit Ausnahme 
der reichsgesetzlich bestimmten Gerichtsgebühren) 
erhöht werden. 
8. Wenn die 22 Kammer den Etat im
	        
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