Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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ganzen ablehnt, so gilt er als von der Stände- 
versammlung abgelehnt. 
4. Wenn dagegen die 1. Kammer den Etat 
im ganzen ablehnt, so werden die bejahenden 
und verneinenden Stimmen beider Kammern, aber 
ohne Zusammentritt derselben, zusammengezählt 
und es wird alsdann nach der Mehrheit sämtlicher 
Stimmen der Ständebeschluß abgefaßt; ım Fall 
der Stimmengleichheit hat der Präsident der 
2. Kammer die Entscheidung. 
Ausdrücklich ist noch bemerkt, daß bei der 
Beschlußfassung über Aufnahme von Anlehen 
und über Veräußerungen von Bestandteilen des 
Kammerguts, auch wenn sie in Verbindung mit 
der Beschlußfassung über den Hauptetat erfolgt, 
beide Kammern gleichberechtigt sind. Die Auf- 
nahme einer Angelegenheit in den Hauptetat ent- 
scheidet überhaupt nicht darüber, ob dieselbe nach 
der Ausnahmevorschrift des $ 181 der V.U. oder 
nach der Regelvorschrift zu behandeln ist, sondern 
die innere Natur der Angelegenheit selbst, so daß 
dieselbe also, wenn Sie nach der Verfassung dem 
ordentlichen Gesetzgebungswege unterliegt, nicht 
durch einfache Einstellung in den Etat der Vor- 
schrift des 8 181 unterworfen werden kann. 
Über das Verhältnis der Stände zur 
Regierung bei Beratung und Beschlußfassung 
über den Hauptetat vgl. 5 49, IV. 
III. Beschlußunfähigkeit einer Kammer. 
V.U. 8 161. Wenn bei Einberufung des Land- 
tags eine der beiden Kammern nicht in beschluß- 
fähiger Zahl (vgl. $ 18, VIII) zusammenkommt, 
so wird der Landtag ausschließlich durch die 
andere, beschlußfähige Kammer vertreten; die 
erschienenen Mitglieder der beschlußunfähigen 
Kammer haben jedoch das Recht, den Sitzungen 
der andern Kammer mit Stimmrecht anzuwohnen.
	        
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