Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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IV. Die Verfassungsrevision, ein Gegenstand 
langjähriger politischer Kämpfe in Württemberg, 
hat sich vorzugsweise um die Bildung der beiden 
Kammern und ihr Verhältnis zueinander gedreht. 
Sie hat mit dem Verfassungsgesetz vom 16. Juli 
1906 (Reg.-Bl. S. 161) auf absehbare Zeit ihren 
Abschluß gefunden. Die 2. Kammer, welcher vor- 
her Mitglieder der Ritterschaft, der evangelischen 
und der katholischen Kirche sowie der Kanzler 
der Landesuniversität angehört haben, ist nun- 
mehr eine reine Volkskammer geworden; die 
1. Kammer, die bis 1906 aus den Prinzen des 
Kgl. Hauses, den Standesherrn und den vom 
König erblich und auf Lebenszeit ernannten Mit- 
gliedern bestanden hatte, hat eine modernere Ge- 
stalt bekommen. Allein auch die nunmehrige Zu- 
sammensetzung des Landtags genügt den Bedürf- 
nissen des Landes nicht, da das Zweikammer- 
system für die dem Lande Württ. verbliebene 
Kompetenz zu schwerfällig ist und einer rascheren 
Abwicklung der Staatsgeschäfte im Wege steht. 
$ 15. Die Bildung der 1. Kammer. 
Die 1. Kammer besteht nach $$ 129—132a 
der V.U. (Verfassungsgesetz von 1906): 
l. aus den Prinzen des Kgl. Hauses; 
2. aus den Häuptern der fürstlichen 
und gräflichen Familien, auf deren Be- 
sitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistags- 
stimme geruht hat, sowie aus den Häuptern der 
gräflichen Familien von Rechberg und von Neip- 
perg, solange sie sich im Besitz ihres mit Fidei- 
kommiß belegten, nach dem Rechte der Erstgeburt 
sich vererbenden Grundvermögens im Königreich 
befinden; 
3. aus höchstens sechs von dem König auf 
Lebenszeit ernannten Mitgliedern;
	        
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