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stücke für die Zwecke der Landwirtschaft
tätig sind.
Wenn Landstandschaftsrechte der
unter Ziffer 2 bezeichneten Art auf
andere Weise als durch freiwilligen Entschluß,
z. B. durch das Aussterben einer standesherrlichen
Familie, wegfallen, so erhöht sich entsprechend
die Höchstzahl der von dem König auf Lebens-
zeit zu ernennenden Mitglieder (Ziff. 3).
Nach 8 156 der V.U. haben die Mitglieder
beider Kammern ihr Stimmrecht in Person aus-
zuüben; niemand kann eine doppelte Stimme
führen. Die unter Ziffer 2 genannten Mitglieder
der 1. Kammer haben jedoch für gewisse Fälle
das Recht der Stellvertretung. Wenn sie
nämlich durch Krankheit oder andere nicht unter
die Voraussetzungen des 8 142 Abs. 2 Ziff. 2—4
fallende- Verhältnisse (vgl. $ 16, III) gehindert
sind, selbst in der 1. Kammer zu erscheinen, und
diese die Gründe als zutreffend anerkennt, so
können sie einen Agnaten mit der Stellvertretung
beauftragen. Steht eines der unter Ziffer 2 ge-
nannten Mitglieder unter Vormundschaft, so kann
der Vormund einem Agnaten die Stellvertretung
übertragen oder, wenn er selber Agnat ist, die
Stellvertretung übernehmen.
Zurzeit beträgt die Zahl der Mitglieder
der 1. Kammer 5l nach folgender Berechnung:
4 volljährige Prinzen;
20 Standesherrn (s. Ziff. 2);
6 lebenslängliche Mitglieder;
8 ritterschaftliche Mitglieder;
4 Vertreter der evangelischen Kirche;
2 Vertreter der katholischen Kirche;
2 akademische Vertreter;
5 Berufsvertreter;
5 1 Mitglieder.
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