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& 16. Die Bildung der 2. Kammer.
I. Zusammensetzung. V.U. 8133. Die 2. Kam-
mer (Kammer der Abgeordneten) besteht:
l. aus je einem Abgeordneten der 63 Ober-
amtsbezirke;
2. aus 6 Abgeordneten der Stadt Stuttgart
und je einem Abgeordneten der Städte Tübingen,
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und
Reutlingen ;
3. aus 17 Abgeordneten zweier Landeswahl-
kreise, von denen der erste den Neckarkreis und
den Jagstkreis umfaßt und 9 Abgeordnete wählt,
der zweite den Schwarzwaldkreis und den Donau-
kreis umfaßt und 8 Abgeordnete wählt.
Die 2. Kammer hat demnach 92 Abgeordnete.
Das Landstandschaftsrecht der unter 2. aufge-
führten sog. guten Städte beruht auf geschicht-
lichen Vorgängen. Diese Städte mit eigenen Ab-
geordneten sind von der Wahl der Abgeordneten
der Oberamtsbezirke ausgeschlossen.
IT. Die Bildung der 2. Kammer im all-
gemeinen. Die Abgeordneten der 2. Kammer
werden nach 8 133a der V.U. durch diejenigen
Staatsbürger unmittelbar gewählt, welche das
Wahlrecht besitzen (vgl. III) und in dem .Wahl-
bezirk ihren Wohnsitz oder ihren nicht bloß vor-
übergehenden Aufenthalt haben. Wahlbezirk ist
für die Wahlen der Oberamtsbezirke der Ober-
amtsbezirk, für die Wahlen der sieben guten
Städte der Stadtbezirk und für die Wahlen der
Landeswahlkreise der Landeswahlkreis.. Das
Wahlrecht ist lediglich ein Recht, keine gesetz-
liche Pflicht.
Was den Begriff des Wohnsitzes anbelangt,
so ist er gleichbedeutend mit dem des bürger-
lichen Rechts. Demnach besteht der Wohnsitz da,