Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wo man sich ständig niedergelassen hat. Dem 
Wohnsitz gleichgestellt ist der nicht bloß vor- 
übergehende Aufenthalt, so daß also auch Päch- 
ter, Dienstboten, überhaupt alle diejenigen Per- 
sonen, die ihr Gewerbe oder ihren Beruf in 
Verhältnissen ausüben, welche ihrer Natur nach 
einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt vor- 
aussetzen, in ihrem Aufenthaltsort wahlberechtigt 
sind. Nicht wahlberechtigt sind dagegen z. B. 
Badegäste, Durchreisende usw. 
Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimm- 
gebung (V.U. $ 142a); die Ausübung des Wahl- 
rechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten 
geschehen (V.U. 8 143). 
III. Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht). 
V.U. 8 142. Das Recht, in die 2. Kammer zu 
wählen, ist bedingt durch: 
1. männliches Geschlecht; 
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit; 
3. Zurücklegung des 25. Lebensjahrs; es ge- 
nügt, wenn das 25. Lebensjahr am Tage der 
‚Wahl zurückgelegt ist; 
4. Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehender 
Aufenthalt im Wahlbezirk; vgl. II. 
Bezüglich des Ausschlusses vom Wahlrecht 
bestimmt der $ 142 Abs. 2 der V.U.: „Von der 
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen : 
1. Personen, welche unter Vormundschaft 
stehen, entmündigt sind oder wegen geistiger Ge- 
brechen unter Pflegschaft stehen; 
2. Personen, über deren Vermögen der Kon- 
kurs eröffnet ist, während der Dauer des Ver- 
fahrens; 
3. Personen, welche — den Fall eines vorüber- 
gehenden Unglücks ausgenommen — eine Armen- 
unterstützung aus Öffentlichen Mitteln beziehen 
oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahr
	        
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