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wo man sich ständig niedergelassen hat. Dem
Wohnsitz gleichgestellt ist der nicht bloß vor-
übergehende Aufenthalt, so daß also auch Päch-
ter, Dienstboten, überhaupt alle diejenigen Per-
sonen, die ihr Gewerbe oder ihren Beruf in
Verhältnissen ausüben, welche ihrer Natur nach
einen nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt vor-
aussetzen, in ihrem Aufenthaltsort wahlberechtigt
sind. Nicht wahlberechtigt sind dagegen z. B.
Badegäste, Durchreisende usw.
Die Wahlen erfolgen durch geheime Stimm-
gebung (V.U. $ 142a); die Ausübung des Wahl-
rechts kann nicht durch einen Bevollmächtigten
geschehen (V.U. 8 143).
III. Das Recht zu wählen (aktives Wahlrecht).
V.U. 8 142. Das Recht, in die 2. Kammer zu
wählen, ist bedingt durch:
1. männliches Geschlecht;
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit;
3. Zurücklegung des 25. Lebensjahrs; es ge-
nügt, wenn das 25. Lebensjahr am Tage der
‚Wahl zurückgelegt ist;
4. Wohnsitz oder nicht bloß vorübergehender
Aufenthalt im Wahlbezirk; vgl. II.
Bezüglich des Ausschlusses vom Wahlrecht
bestimmt der $ 142 Abs. 2 der V.U.: „Von der
Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen :
1. Personen, welche unter Vormundschaft
stehen, entmündigt sind oder wegen geistiger Ge-
brechen unter Pflegschaft stehen;
2. Personen, über deren Vermögen der Kon-
kurs eröffnet ist, während der Dauer des Ver-
fahrens;
3. Personen, welche — den Fall eines vorüber-
gehenden Unglücks ausgenommen — eine Armen-
unterstützung aus Öffentlichen Mitteln beziehen
oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahr