79
bezogen haben und diese zur Zeit des endgültigen
Abschlusses der Wählerliste nicht wieder erstattet
haben;
4. Personen, denen infolge .rechtskräftiger
Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Ent-
ziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder
eingesetzt sind.“
5. Außerdem ruht endlich das Wahlrecht
kraft reichsgesetzlicher Vorschrift (Reichsmilitär-
gesetz vom 2. Mai 1874 8 9) für die zum aktiven
Heer gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme
der Militärbeamten.
IV. Das Recht, gewählt zu werden (passives
Wahlrecht, Wählbarkeit) ist durch folgende Eigen-
schaften bedingt:
1. männliches Geschlecht: V.U. 8 135;
2. Besitz der württ. Staatsangehörigkeit am
Tage der Wahl: V.U. $& 135;
3. Zurücklegung des 25. Lebensjahrs am Tage
der Wahl: V.U. S 134;
4. Wohnsitz im Königreich am Tage der Wahl:
V.U. 8 135. Einen Wohnsitz im Sinn dieser Be-
stimmung hat eine Person an dem Orte, an dem
sie eine Wohnung unter Umständen inne hat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehal-
tung einer solchen schließen lassen. Dieser Be-
griff des Wohnsitzes ist also ein anderer als der
für das Wahlrecht verlangte Wohnsitz.
5. Nicht wählbar sind diejenigen Personen,
welchen nach & 142 Abs. 2 Ziff. 1—4 der V.U.
die Ausübung des Wahlrechts versagt ist; vgl. III.
6. Auch können bei den Wahlen für die Ab-
geordneten der Oberamtsbezirke und Städte (vgl.
V, VD) Staatsdiener nicht innerhalb des Bezirks
ihrer Amtsverwaltung und Kirchendiener nicht
innerhalb des Oberamtsbezirks, in welchem sie