Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Württemberg.

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wohnen, gewählt werden. Auch die der 1. Kammer 
durch Geburt oder Amt angehörenden Mitglieder 
können nicht in die Ständeversammlung gewählt 
werden: V.U. & 146. 
V. Die Wahl der 63 Bezirksabgeordneten 
und der Abgeordneten der 6 Städte Tübingen, 
Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und 
Reutlingen. Das Wahlsystem ist das allgemeine, 
gleiche, geheime und direkte Wahlrecht nach ab- 
soluter Mehrheit im ersten, nach relativer Mehr- 
heit im zweiten Wahlgang. Nach S 144 der V.U. 
gilt als gewählt, wer im ersten Wahlgang mehr 
als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen 
auf sich vereinigt hat. Hat sich eine solche 
Mehrheit nicht ergeben, so ist ein zweiter Wähl- 
gang anzuordnen, bei welchem die verhältnis- 
mäßige Stimmenmehrheit und im Fall der 
Stimmengleichheit das Los entscheidet (sog. 
romanisches Wahlsystem). Das Wahlverfahren 
ist im übrigen im Landtagswahlgesetz vom 
16. Juli 1906 (Reg.-Bl. S. 185) geregelt. Hier- 
nach gilt folgendes: 
1. Die Wahlberechtigten werden von Amts 
wegen in die Wählerlisten aufgenommen; 
außerdem ist noch ein öffentlicher Aufruf zur 
Anmeldung der Wahlberechtigten zu erlassen. 
Für die Entwerfung und Fortführung der Wähler- 
listen ist in jeder Gemeinde eine Kommission 
gebildet, welche aus dem Ortsvorsteher als Vor- 
stand, dem (Gremeindepfleger und drei weiteren 
von den vereinigten bürgerlichen Kollegien aus 
ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern bleibend 
gebildet ist. Wegen Aufnahme oder Übergehung 
von Personen kann jeder Gemeindeeinwohner Vor- 
stellung bei der Kommission und gegen die Ab- 
weisung derselben Beschwerde beim Bezirksrat 
erheben. Jede Gemeinde, bei zusammengesetzten
	        
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