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Gemeinden die Gesamtgemeinde bildet regelmäßig
einen besonderen Abstimmungsdistrikt; es
können aber einerseits mehrere kleine Gemeinden
zu einem Abstimmungsdistrikt vereinigt, anderer-
seits große Gemeinden in mehrere Abstimmungs-
distrikte geteilt werden. Der Bezirksrat, dem die
Aufsicht über die Wahl obliegt, wählt für jeden
Abstimmungsdistrikt einen Wahlvorsteher
(Distriktswahlkommissär), welcher seiner-
seits aus den Wählern seines Wahldistrikts einen
Protokollführer und 3—6 Beisitzer ernennt
(Distriktswahlkommission). Die Wahlen
werden in allen Abstimmungsdistrikten gleich-
zeitig vorgenommen, und zwar genau am 30. Tage
nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im
Regierungsblatt.
Die Abstimmung erfolgt in der Weise, daß
jeder Wähler im Wahllokal seines Abstimmungs-
distrikts zunächst einen amtlich gestempelten Um-
schlag, der ihm überreicht wird, an sich nimmt,
hierauf an den abgesonderten, gegen Beobachtung
geschützten Tisch tritt, dort seinen Stimmzettel
in den Umschlag steckt und diesen unverschlossen
eigenhändig in die Wahlurne legt, sobald sein
Name in der Wählerliste vorgemerkt ist. Die
Stimmzettel müssen von weißem Papier und
dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versehen
sein. Ein Format ist, im Gegensatz zu den Reichs-
tagswahlen, nicht vorgeschrieben. Um 7 Uhr
abends erklärt der Wahlvorsteher, daß nur noch
diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen
werden, welche ım Wahllokal bereits anwesend
sind. Während der ganzen Wahlhandlung steht
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal
offen. |
2. Die Feststellung des Wahlergeb-
'nisses erfolgt durch den Bezirksrat. Hat die
Bazille, Württemberg. 6