Full text: Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

V. U. 5. Beil. 284 
Debatte 1) die Abstimmung über die ganze Vorlage 
nach Maßgabe der §8§ 81 und 82. 
1. Bemerkungen über die Richtigkeit der Zusammenstellung 
und ebenso Anträge auf redaktionelle Verbesserungen sollen 
hiermit nicht ausgeschlossen sein. 
8 40. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden für die Ver— 
handlungen der zweiten Kammer auch in dem Falle 
Anwendung, wenn ein Gegenstand, ehe er an dieselbe 
kam, von der ersten Kammer beraten worden ist. 
8 41. 
Ueber abweichende Beschlüsse der ersten Kammer 
hat die Kommission zu berichten, welche erstmals an 
die zweite Kammer über den in Frage stehenden 
Gegenstand berichtet hat. 
Wenn und soweit ein Kommissionsbericht nicht er— 
stattet worden ist, findet die Beratung und Beschluß— 
fassung unter Beschränkung auf die abweichenden Be— 
schlüsse in der Versammlung statt. 
Bei dieser Beratung kann der Gegenstand der Ver— 
handlung an eine Kommission verwiesen werden. 
Abänderungsanträge über andere als die die ab— 
weichenden Beschlüsse der ersten Kammer betreffenden 
Teile einer Vorlage sind bei dieser Verhandlung statt— 
haft, wenn sie von 15 Mitgliedern gestellt sind. 
Der § 39 findet nach erfolgter Beschlußfassung 
über die abweichenden Beschlüsse der ersten Kammer 
und etwaige Abänderungsanträge Anwendung.