§ 26. Regierungsstellvertretung. 101
Der Regent übt die Regierungsrechte in voller Unver-
antwortlichkeit aus. Doch bleibt er, obwohl er Stellvertreter
des Monarchen ist, Untertan. Er hat keinen Anspruch auf
die Titulatur und Insignien des Monarchen. Verletzungen
des Regenten werden zwar nicht gleich denen des Monarchen
bestraft, allein er genießt doch einen besonderen strafrecht-
lichen Schutz. (88 96, 97, 100 und 101 des Reichsstrafgesetz-
buchs.)
V. Ende der Regentschaft. Die Regentschaft hört
auf mit dem Tode des Monarchen oder mit dem Wegfall ihres
Grundes. Ist der Wegfall des Grundes nicht durch die Tatsache
selbst gegeben, z. B. durch den Eintritt der Volljährigkeit, so muß
über die Aufhebung der Regentschaft in derselben Weise wie
über ihre Einsetzung Beschluß gefaßt werden (s. II, 2).
Die Regentschaft des jeweiligen Regenten endet mit dessen
Tod oder Amtsniederlegung oder mit dem Eintritt eigener
Regierungsunfähigkeit. Bestritten ist es, ob er die Regent-
schaft abzugeben hat, wenn ein näher berechtigter Agnat
volljährig wird.
o# 26. Die Kegierungsstellvertretung des Monarchen.
Der Monarch ist befugt, im Falle der Verhinderung
einzelne Geschäfte durch Beauftragte mit der Wir-
kung erledigen zu lassen, als wenn sie von ihm selber vor-
genommen worden wären. Hiezu ist ein von einem Minister
gegengezeichneter Regierungsakt erforderlich. Nach einigen
Verfassungen (z. B. Bayern, Sachsen, Hessen, Oldenburg)
hat der Monarch ferner das Recht, für den Fall kürzerer
Verhinderung einen Stellvertreter zu ernennen. Eine
solche Regierungsstellvertretung ist aber auch in den Län-
dern, deren Verfassungen über diese Frage schweigen, zu-
lässig (in der Wissenschaft übrigens bestritten). Selbstver-
ständlich aber kann eine Regierungsstellvertretung nur dann