Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 26. Regierungsstellvertretung. 101 
Der Regent übt die Regierungsrechte in voller Unver- 
antwortlichkeit aus. Doch bleibt er, obwohl er Stellvertreter 
des Monarchen ist, Untertan. Er hat keinen Anspruch auf 
die Titulatur und Insignien des Monarchen. Verletzungen 
des Regenten werden zwar nicht gleich denen des Monarchen 
bestraft, allein er genießt doch einen besonderen strafrecht- 
lichen Schutz. (88 96, 97, 100 und 101 des Reichsstrafgesetz- 
buchs.) 
V. Ende der Regentschaft. Die Regentschaft hört 
auf mit dem Tode des Monarchen oder mit dem Wegfall ihres 
Grundes. Ist der Wegfall des Grundes nicht durch die Tatsache 
selbst gegeben, z. B. durch den Eintritt der Volljährigkeit, so muß 
über die Aufhebung der Regentschaft in derselben Weise wie 
über ihre Einsetzung Beschluß gefaßt werden (s. II, 2). 
Die Regentschaft des jeweiligen Regenten endet mit dessen 
Tod oder Amtsniederlegung oder mit dem Eintritt eigener 
Regierungsunfähigkeit. Bestritten ist es, ob er die Regent- 
schaft abzugeben hat, wenn ein näher berechtigter Agnat 
volljährig wird. 
o# 26. Die Kegierungsstellvertretung des Monarchen. 
Der Monarch ist befugt, im Falle der Verhinderung 
einzelne Geschäfte durch Beauftragte mit der Wir- 
kung erledigen zu lassen, als wenn sie von ihm selber vor- 
genommen worden wären. Hiezu ist ein von einem Minister 
gegengezeichneter Regierungsakt erforderlich. Nach einigen 
Verfassungen (z. B. Bayern, Sachsen, Hessen, Oldenburg) 
hat der Monarch ferner das Recht, für den Fall kürzerer 
Verhinderung einen Stellvertreter zu ernennen. Eine 
solche Regierungsstellvertretung ist aber auch in den Län- 
dern, deren Verfassungen über diese Frage schweigen, zu- 
lässig (in der Wissenschaft übrigens bestritten). Selbstver- 
ständlich aber kann eine Regierungsstellvertretung nur dann
	        
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