§ 27. Vermögensverhältnisse der fürstl. Häuser. 103
der Untertanen zur Bezahlung von Steuern ein, indessen erst
wenn die Landstände (die damaligen Landstände waren
etwas völlig anderes als die heutigen Landtage, die zum
Teil auch als Landstände bezeichnet werden!) diese Steuern
dem Landesherrn verwilligt hatten. Die Steuern flossen in
eine besondere, von den Ständen verwaltete Kasse, die sog.
Landkasse. Die Landkasse und die mit den Mitteln der—
selben erworbenen Vermögensgegenstände stellte man als
Landesvermögen dem Kammervermögen entgegen.
Außer dem Landesvermögen und dem Kammervermögen
unterschied man noch das reine Privatvermögen (auch
Schatullgut genannt) des Landesherrn. Denn das Kam—
mergut wurde als Zubehör der Landeshoheit (s. 8 2, XIX)
angesehen und deshalb auch als unveräußerlich behandelt;
es wurde nicht als einfaches Privateigentum betrachtet.
Das Kammergut besteht nach unserer heutigen Auf—
fassung aus rechtlich verschiedenen Bestandteilen; es ist
weder ausschließliches Privatgut des Fürsten oder des
regierenden Hauses, noch ist es reines Staatsgut. Ein
wesentlicher Bestandteil und zwar regelmäßig die Grund—
lage desselben besteht aus Privatbesitzungen der regie—
renden Familie; allein ein großer Teil desselben ist
dem Landesherrn in seiner öffentlich-rechtlichen Eigen—
schaft als Oberhaupt des Staates zugeflossen. Eine reinliche
Scheidung der einzelnen Bestandteile ist unmöglich, da der
Ursprung derselben häufig nicht mehr ermittelt werden kann.
Da aber eine dem modernen Staatsleben entsprechende Ord—
nung des Kammerguts sich als notwendig erwies, so hat
man in den meisten deutschen Staaten besondere gesetzliche
Bestimmungen erlassen, allein nicht nach denselben Grund-
sätzen; es sind 4 verschiedene Arten der Regelung zu unter-
scheiden (II—V).
II. Die Länder mit Sivilliste. In den 4 König-
reichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg ist