Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 27. Vermögensverhältnisse der fürstl. Häuser. 103 
der Untertanen zur Bezahlung von Steuern ein, indessen erst 
wenn die Landstände (die damaligen Landstände waren 
etwas völlig anderes als die heutigen Landtage, die zum 
Teil auch als Landstände bezeichnet werden!) diese Steuern 
dem Landesherrn verwilligt hatten. Die Steuern flossen in 
eine besondere, von den Ständen verwaltete Kasse, die sog. 
Landkasse. Die Landkasse und die mit den Mitteln der— 
selben erworbenen Vermögensgegenstände stellte man als 
Landesvermögen dem Kammervermögen entgegen. 
Außer dem Landesvermögen und dem Kammervermögen 
unterschied man noch das reine Privatvermögen (auch 
Schatullgut genannt) des Landesherrn. Denn das Kam— 
mergut wurde als Zubehör der Landeshoheit (s. 8 2, XIX) 
angesehen und deshalb auch als unveräußerlich behandelt; 
es wurde nicht als einfaches Privateigentum betrachtet. 
Das Kammergut besteht nach unserer heutigen Auf— 
fassung aus rechtlich verschiedenen Bestandteilen; es ist 
weder ausschließliches Privatgut des Fürsten oder des 
regierenden Hauses, noch ist es reines Staatsgut. Ein 
wesentlicher Bestandteil und zwar regelmäßig die Grund— 
lage desselben besteht aus Privatbesitzungen der regie— 
renden Familie; allein ein großer Teil desselben ist 
dem Landesherrn in seiner öffentlich-rechtlichen Eigen— 
schaft als Oberhaupt des Staates zugeflossen. Eine reinliche 
Scheidung der einzelnen Bestandteile ist unmöglich, da der 
Ursprung derselben häufig nicht mehr ermittelt werden kann. 
Da aber eine dem modernen Staatsleben entsprechende Ord— 
nung des Kammerguts sich als notwendig erwies, so hat 
man in den meisten deutschen Staaten besondere gesetzliche 
Bestimmungen erlassen, allein nicht nach denselben Grund- 
sätzen; es sind 4 verschiedene Arten der Regelung zu unter- 
scheiden (II—V). 
II. Die Länder mit Sivilliste. In den 4 König- 
reichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg ist
	        
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