Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

104 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone. 
das Kammergut zum Staatseigentum erklärt worden; der 
Monarch erhält eine jährliche, gesetzlich festgestellte oder mit 
dem Landtage auf die Regierungsdauer zu vereinbarende 
Jahresrente, welche man Zivilliste nennt. Mit der Zivil- 
liste ist regelmäßig der Genuß der Krondotation ver- 
bunden, d. h. gewisser, dem Staat gehöriger Gebäude, Güter, 
Mobilien und Kleinodien. Außerdem kommt in einzelnen 
Staaten ein fürstliches Hausfideikommiß (s. § 2, XVIII) vor. 
Die Zivilliste beträgt in Preußen 15,7 Millionen Mark, in 
Bayern 4,2, in Sachsen 2,9, in Württemberg 1,8 Millionen 
Mark. 
III. Die Länder, in welchen das Kammergut 
Eigentum der regierenden Familie ist (Baden und 
einige kleinere Staaten). Das Kammergut steht hier unter 
der ausschließlichen Verwaltung des Landesherrn und der 
von ihm ernannten Beamten; ein bestimmter Teil des 
Ertrags des Kammerguts ist aber für die Kosten der Landes- 
verwaltung bestimmt. In einigen Ländern stehen indessen 
die Domänen unter der gewöhnlichen Staatsfinanzverwal- 
tung; ihre Einkünfte fließen in die Staatskasse und der 
Monarch erhält aus derselben eine jährliche Rente (Länder 
der Domänenrente, z. B. Baden). Die Anerkennung des 
Kammerguts als Eigentum der regierenden Familie hat hier 
nur für den Fall Bedeutung, daß die betreffende Familie 
aufhört, die Regierung des Landes zu führen. 
IV. Die Tänder, in welchen eine Teilung des 
Kammerguts zwischen dem Staat und der regie- 
renden Familie stattgefunden hat. Hierher gehört 
unter anderem Hessen und Oldenburg. Eine tatsächliche 
Trennung hat hier übrigens nicht immer sofort stattge- 
funden, erfolgt vielmehr erst, wenn das betreffende Haus 
aufhört, die Regierung des Landes zu führen. 
V. Die Tänder, in welchen die Dderhältnisse des 
Kammerguts nicht geregelt sind (Sachsen-Weimar,
	        
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