104 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 1. Kap. Krone.
das Kammergut zum Staatseigentum erklärt worden; der
Monarch erhält eine jährliche, gesetzlich festgestellte oder mit
dem Landtage auf die Regierungsdauer zu vereinbarende
Jahresrente, welche man Zivilliste nennt. Mit der Zivil-
liste ist regelmäßig der Genuß der Krondotation ver-
bunden, d. h. gewisser, dem Staat gehöriger Gebäude, Güter,
Mobilien und Kleinodien. Außerdem kommt in einzelnen
Staaten ein fürstliches Hausfideikommiß (s. § 2, XVIII) vor.
Die Zivilliste beträgt in Preußen 15,7 Millionen Mark, in
Bayern 4,2, in Sachsen 2,9, in Württemberg 1,8 Millionen
Mark.
III. Die Länder, in welchen das Kammergut
Eigentum der regierenden Familie ist (Baden und
einige kleinere Staaten). Das Kammergut steht hier unter
der ausschließlichen Verwaltung des Landesherrn und der
von ihm ernannten Beamten; ein bestimmter Teil des
Ertrags des Kammerguts ist aber für die Kosten der Landes-
verwaltung bestimmt. In einigen Ländern stehen indessen
die Domänen unter der gewöhnlichen Staatsfinanzverwal-
tung; ihre Einkünfte fließen in die Staatskasse und der
Monarch erhält aus derselben eine jährliche Rente (Länder
der Domänenrente, z. B. Baden). Die Anerkennung des
Kammerguts als Eigentum der regierenden Familie hat hier
nur für den Fall Bedeutung, daß die betreffende Familie
aufhört, die Regierung des Landes zu führen.
IV. Die Tänder, in welchen eine Teilung des
Kammerguts zwischen dem Staat und der regie-
renden Familie stattgefunden hat. Hierher gehört
unter anderem Hessen und Oldenburg. Eine tatsächliche
Trennung hat hier übrigens nicht immer sofort stattge-
funden, erfolgt vielmehr erst, wenn das betreffende Haus
aufhört, die Regierung des Landes zu führen.
V. Die Tänder, in welchen die Dderhältnisse des
Kammerguts nicht geregelt sind (Sachsen-Weimar,