Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 27. Vermögensverhältnisse der fürstl. Häuser. 105 
Braunschweig, Waldeck). Eigentümer des Kammerguts ist 
hier die regierende Familie. In Braunschweig und Sachsen— 
Weimar wird aber das Kammergut durch die Staatsbe— 
hörden in der Weise verwaltet, daß die Einkünfte zu Staats— 
zwecken verwendet werden und der Landesherr nur eine 
Zivilliste erhält. 
VI. Die finanzielle Ausstattung der Mitglieder 
der regierenden Zäuser. Die Einführung der Erst- 
geburtsordnung machte besondere Bestimmungen über die 
finanzielle Ausstattung der Prinzessinnen und der nachge- 
borenen (d. h. nach dem 1. Sohn geborenen) Prinzen not- 
wendig; diese Bestimmungen finden sich in den Hausgesetzen 
der regierenden Familien. Zuerst wies man bestimmte Güter 
an, deren Einkünfte dem Berechtigten gehörten (sog. Para- 
gien, Paragialsystemg; jetzt herrscht allgemein das 
System der Apanagen, d. h. jährlicher Rentenzahlungen. 
Die Höhe der Apanagen ist durch Staatsgesetz oder Hausgesetz 
bestimmt. In Baden, Oldenburg und Mecklenburg-Schwerin 
wird die Apanage den einzelnen Prinzen des Hauses per- 
sönlich ausgesetzt; mit erlangter Volljährigkeit treten sie in 
den Anspruch ein. In Bayern, Sachsen und Württemberg 
ist die Apanage für die Linie bestimmt; die Söhne bekommen 
zu Lebzeiten des Vaters nichts, nach dessen Tode wird die 
Apanage unter sie geteilt. Die unvermählten Prinzessinnen 
des Hauses haben entweder Anteil an der Apanage der 
betreffenden Linie oder sie erhalten besondere Bezahlungen, 
sog. Sustentationen (Bayern, Sachsen, Württemberg 
und Baden); im Falle der Verheiratung bekommen sie eine 
Aussteuer. Die Witwe des Monarchen, sowie die Witwen 
der Prinzen erhalten Wittume. 
Alle diese Bezüge (Apanagen, Sustentationen, Aus- 
steuer und Wittume) werden in Bayern, Sachsen, Württem- 
berg und Baden von der Staatskasse, in Preußen von der 
Zivilliste bestritten,
	        
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