§ 27. Vermögensverhältnisse der fürstl. Häuser. 105
Braunschweig, Waldeck). Eigentümer des Kammerguts ist
hier die regierende Familie. In Braunschweig und Sachsen—
Weimar wird aber das Kammergut durch die Staatsbe—
hörden in der Weise verwaltet, daß die Einkünfte zu Staats—
zwecken verwendet werden und der Landesherr nur eine
Zivilliste erhält.
VI. Die finanzielle Ausstattung der Mitglieder
der regierenden Zäuser. Die Einführung der Erst-
geburtsordnung machte besondere Bestimmungen über die
finanzielle Ausstattung der Prinzessinnen und der nachge-
borenen (d. h. nach dem 1. Sohn geborenen) Prinzen not-
wendig; diese Bestimmungen finden sich in den Hausgesetzen
der regierenden Familien. Zuerst wies man bestimmte Güter
an, deren Einkünfte dem Berechtigten gehörten (sog. Para-
gien, Paragialsystemg; jetzt herrscht allgemein das
System der Apanagen, d. h. jährlicher Rentenzahlungen.
Die Höhe der Apanagen ist durch Staatsgesetz oder Hausgesetz
bestimmt. In Baden, Oldenburg und Mecklenburg-Schwerin
wird die Apanage den einzelnen Prinzen des Hauses per-
sönlich ausgesetzt; mit erlangter Volljährigkeit treten sie in
den Anspruch ein. In Bayern, Sachsen und Württemberg
ist die Apanage für die Linie bestimmt; die Söhne bekommen
zu Lebzeiten des Vaters nichts, nach dessen Tode wird die
Apanage unter sie geteilt. Die unvermählten Prinzessinnen
des Hauses haben entweder Anteil an der Apanage der
betreffenden Linie oder sie erhalten besondere Bezahlungen,
sog. Sustentationen (Bayern, Sachsen, Württemberg
und Baden); im Falle der Verheiratung bekommen sie eine
Aussteuer. Die Witwe des Monarchen, sowie die Witwen
der Prinzen erhalten Wittume.
Alle diese Bezüge (Apanagen, Sustentationen, Aus-
steuer und Wittume) werden in Bayern, Sachsen, Württem-
berg und Baden von der Staatskasse, in Preußen von der
Zivilliste bestritten,