106 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
Der Regent erhält als solcher besondere Bezüge aus
den Mitteln der Zivilliste, des Hausvermögens oder der
Staatskasse.
z. Kapitel. Der Landtag.
§ 28. Kechtliche Stellung dee Landtags.
I. Staatsrechtliche Katur der heutigen TLansé-
tage. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag
ein Organ des Staates, vom politischen Standpunkt aus
eine Vertretung der Regierten gegenüber dem Monarchen.
Beruf des Landtags ist es, durch seine Beschlüsse bei der
Bildung des Staatswillens teils zustimmend, teils kontrol-
lierend mitzuwirken. Bei seiner Tätigkeit hat er die Inter-
essen des Staates, der Gesamtheit, also von Krone und
Volk wahrzunehmen; vergl. z. B. den Eid der württem-
bergischen Landtagsmitglieder: „Ich schwöre, die Verfassung
heilig zu halten, und in der Ständeversammlung das unzer-
trennliche Wohl des Königs und des Vaterlan-
des, ohne alle Nebenrücksicht nach meiner eigenen Über-
zeugung treu und gewissenhaft zu beraten.“ (§ 163 der
württembergischen Verfassungsurkunde.) Demnach sollen für
die Landtagsmitglieder nicht die Interessen einzelner Stände
oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher Verbände oder
ihrer Bezirke Richtschnur für ihre Abstimmungen sein. Des-
halb bestimmt z. B. 8 155 der württembergischen Ver-
fassungsurkunde: „Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht
des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes
anzusehen.“
Der Landtag ist nicht Mitträger der Staatsgewalt
neben dem Monarchen, er beschränkt vielmehr nur den
Monarchen bei Handhabung der Staatsgewalt; er hat nur
solche Rechte, welche ihm ausdrücklich beigelegt sind. Seine