Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

106 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
Der Regent erhält als solcher besondere Bezüge aus 
den Mitteln der Zivilliste, des Hausvermögens oder der 
Staatskasse. 
z. Kapitel. Der Landtag. 
§ 28. Kechtliche Stellung dee Landtags. 
I. Staatsrechtliche Katur der heutigen TLansé- 
tage. Vom rechtlichen Standpunkt aus ist der Landtag 
ein Organ des Staates, vom politischen Standpunkt aus 
eine Vertretung der Regierten gegenüber dem Monarchen. 
Beruf des Landtags ist es, durch seine Beschlüsse bei der 
Bildung des Staatswillens teils zustimmend, teils kontrol- 
lierend mitzuwirken. Bei seiner Tätigkeit hat er die Inter- 
essen des Staates, der Gesamtheit, also von Krone und 
Volk wahrzunehmen; vergl. z. B. den Eid der württem- 
bergischen Landtagsmitglieder: „Ich schwöre, die Verfassung 
heilig zu halten, und in der Ständeversammlung das unzer- 
trennliche Wohl des Königs und des Vaterlan- 
des, ohne alle Nebenrücksicht nach meiner eigenen Über- 
zeugung treu und gewissenhaft zu beraten.“ (§ 163 der 
württembergischen Verfassungsurkunde.) Demnach sollen für 
die Landtagsmitglieder nicht die Interessen einzelner Stände 
oder gesellschaftlicher Klassen oder kirchlicher Verbände oder 
ihrer Bezirke Richtschnur für ihre Abstimmungen sein. Des- 
halb bestimmt z. B. 8 155 der württembergischen Ver- 
fassungsurkunde: „Der Gewählte ist als Abgeordneter nicht 
des einzelnen Wahlbezirkes, sondern des ganzen Landes 
anzusehen.“ 
Der Landtag ist nicht Mitträger der Staatsgewalt 
neben dem Monarchen, er beschränkt vielmehr nur den 
Monarchen bei Handhabung der Staatsgewalt; er hat nur 
solche Rechte, welche ihm ausdrücklich beigelegt sind. Seine
	        
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