108 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
Bismarck und dem preußischen Parlament, in dem ersterer
Sieger geblieben ist. Die Lösung des Konfliktes brachte
hier erst der Sieg der preußischen Waffen im Feldzug von
1866. Formell ist dann der Streit ebenfalls beseitigt worden
und zwar dadurch, daß die Regierung Indemnität (d. h.
nachträgliche Genehmigung) nachgesucht hat, die ihr der
Landtag auch gewährt hat. Das Nachsuchen von Indemnität
beim Parlament durch die Regierung ist stets erforderlich,
wenn Ausgaben ohne die vorherige Zustimmung des Land-
tags gemacht werden. Was zu geschehen hätte, wenn die
Indemnität einmal nicht erteilt würde, ist bestritten.
II. Die Suständigkeit des Landtags. Die Befug-
nisse des Landtags sind im allgemeinen folgende:
1. Gesetzgebung. Zu Verfassungsänderungen, zum
Erlaß, zur Aufhebung und zur Abänderung von Gesetzen
ist die Zustimmung des Landtags erforderlich. Der Landtag
hat nicht nur das Recht, die Gesetzentwürfe der Regierung
anzunehmen, abzulehnen oder abzuändern (amendieren;
ein Abänderungsvorschlag wird häufig mit dem französischen
Wort amendement bezeichnet), sondern auch die Befug-
nis, Gesetzesentwürfe der Regierung zur Annahme vorzulegen
(sog. Recht der gesetzgeberischen Initiative). Das Recht der
Initiative ist übrigens hie und da den Kammern für ge-
wisse Angelegenheiten versagt; s. dazu §8 45, 46.
2. Verträge. Gewisse Staatsverträge, namentlich
solche, die für die Bürger Pflichten begründen, bedürfen,
um für das Inland wirksam zu werden, der Zustimmung
des Landtags. Nicht erforderlich ist dieselbe für die Ver-
tragsverhandlungen und den Vertragsabschluß. Das Amen-
dierungsrecht gilt nicht für Staatsverträge; s. dazu 8§ 47.
3. Vollziehende Verwaltung. Für einzelne Re-
gierungshandlungen auf dem Gebiet der vollziehenden Ver-
waltung ist die Zustimmung des Landtags erforderlich.