Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

  
  
  
  
  
  
1. Abschnitt. 
Begriffe und Quellen des Staatsrechts. 
8 1. Das Recht und leine Zweige. 
I. Das Recht. Das Leben der Menschen unterein— 
ander wird teils durch die Sitte, teils durch die Moral und 
Religion, teils endlich durch das Recht bestimmt. Das 
Recht ist Gewohnheitsrecht, wenn es sich in lang- 
jähriger Übung als die rechtliche Meinung und üÜberzeu- 
gung der Gesamtheit äußert; es ist Gesetzesrecht, 
wenn es durch die Staatsgewalt als maßgebende Ordnung 
des Gemeinschaftslebens aufgestellt wird. Eine Bildung von 
Gewohnheitsrecht ist heute nur noch in sehr beschränktem 
Maße möglich. Dem Rechte wesentlich ist die Erzwingbarkeit 
seiner Vorschriften durch einen höheren Willen. 
II. Effentliches Recht und Hrivatrecht. Der 
Bürger steht nun in zweierlei Arten von rechtlichen Be- 
ziehungen. Einmal gegenüber der Gesamtheit, dem Staat 
oder sonstigen öffentlichen Körperschaften (namentlich Ge- 
meinden), sodann gegenüber den einzelnen Mitbürgern. Dem 
Staate gegenüber hat er Rechte und Pflichten, er ist ihm 
gegenüber namentlich zum Gehorsam verpflichtet. Zu seinen 
Mitbürgern steht er in mancherlei rechtlichen Beziehungen, 
in Vertragsverhältnissen u. dgl. Diese zweierlei Arten von 
Rechtsbeziehungen führen zu einer Scheidung des Rechts
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.