Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

116 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
Kreistagsstimme geruht hat, sowie aus den Häuptern der 
gräflichen Familien von Rechberg und von Neipperg, so— 
lange sie sich im Besitz ihres mit Fideikommiß beleg— 
ten, nach dem Rechte der Erstgeburt sich vererbenden Grund- 
vermögens im Königreich befinden; 
3. aus höchstens 6 von dem König auf Lebenszeit er- 
nannten Mitgliedern; 
4. aus 8 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, die 
von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 
5. aus dem Präsidenten des Evangelischen Konsisto- 
riums, dem Präsidenten der Evangelischen Landessynode, 
bezw. seinem Stellvertreter und 2 von den evangelischen 
Generalsuperintendenten aus ihrer Mitte gewählten Mit- 
gliedern, ferner einem Vertreter des Bischöflichen Ordi- 
nariats, der von diesem aus seiner Mitte gewählt wird, 
und einem von den katholischen Dekanen aus ihrer Mitte 
gewählten Mitgliede; 
6. aus je einem Vertreter der Landesuniversität in 
Tübingen und der Technischen Hochschule in Stuttgart, 
welche je von dem akademischen Senat aus seiner Mitte 
gewählt werden; 
7. aus 2 Vertretern des Handels und der Industrie, 
2 Vertretern der Landwirtschaft und 1 Vertreter des Hand- 
werks. Diese Vertreter werden je für die Dauer einer 
Wahlperiode durch den König auf Vorschlag der gesetzlich 
organisierten Berufskörperschaften ernannt. Die Vertreter 
des Handels und der Industrie werden durch die Handels- 
kammern aus der Zahl der zu Mitgliedern dieser Kam- 
mern wählbaren Personen, der Vertreter des Handwerks 
durch die Handwerkskammern aus der Zahl der zu Mit- 
gliedern dieser Kammern wählbaren Personen, die Vertreter 
der Landwirtschaft, solange die Einrichtung einer oder meh- 
rerer Landwirtschaftskammern noch nicht zur gesetzlichen
	        
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