Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

122 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
mehr: höheres Alter, meist 30 Jahre (z. B. Preußen, Bayern, 
Sachsen, Baden), mitunter auch Selbständigkeit, Unbeschol- 
tenheit, Zahlung eines höheren Steuerbetrags, Besitz der 
deutschen Staatsangehörigkeit während bestimmter Zeit. 
Die Wahl von Beamten ist in allen deutschen Staaten 
zugelassen; zum Eintritt in den Landtag bedürfen dieselben 
in der Regel keines Urlaubs (anders z. B. in Sachsen). 
Nicht wählbar sind die Mitglieder der 1. Kammer. 
.e 32. Die Legislaturperioden, die Zitzungsperioden 
und die Tagungen. 
Berufung, Vertagung, Schlieggung (Sntlallung) und 
Huflölung dee Landtags. 
I. Die Legislaturperiode (5. h. Gesetzgebungs- 
periode, auch Landtagsperiobde oder Wahlperiode ge- 
nannt) ist die Zeit, für welche die Abgeordneten gewählt 
werden. Dieselbe dauert 6 Jahre in Bayern, Sachsen, 
Württemberg und Hessen, 5 Jahre in Preußen, 4 Jahre 
in Baden. Die Erneuerung des Landtags ist in der Regel 
eine Totalerneuerung (= öllige Erneuerung), d. h. 
sämtliche Abgeordnete werden zu gleicher Zeit neu gewählt; 
in Sachsen und Hessen besteht Partialerneuerung 
(— Teilerneuerung) und zwar werden in Sachsen jedesmal 
1/3, in Hessen die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt. 
über die Frage des Beginns der Wahlperiode herrscht 
Streit; die einen lassen sie mit dem Tag der Wahl, die 
andern mit dem Tag des ersten Zusammentritts des 
Landtags beginnen. 
II. Die Sitzungsperioden oder Sessionen. Dis- 
kontinuität derselben. Tagungen. Berufung, VDer- 
tagung, Schließung (Entlassung) und Auflösung 
des Landtags. Unter Sitzungsperiode versteht man den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.