122 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag.
mehr: höheres Alter, meist 30 Jahre (z. B. Preußen, Bayern,
Sachsen, Baden), mitunter auch Selbständigkeit, Unbeschol-
tenheit, Zahlung eines höheren Steuerbetrags, Besitz der
deutschen Staatsangehörigkeit während bestimmter Zeit.
Die Wahl von Beamten ist in allen deutschen Staaten
zugelassen; zum Eintritt in den Landtag bedürfen dieselben
in der Regel keines Urlaubs (anders z. B. in Sachsen).
Nicht wählbar sind die Mitglieder der 1. Kammer.
.e 32. Die Legislaturperioden, die Zitzungsperioden
und die Tagungen.
Berufung, Vertagung, Schlieggung (Sntlallung) und
Huflölung dee Landtags.
I. Die Legislaturperiode (5. h. Gesetzgebungs-
periode, auch Landtagsperiobde oder Wahlperiode ge-
nannt) ist die Zeit, für welche die Abgeordneten gewählt
werden. Dieselbe dauert 6 Jahre in Bayern, Sachsen,
Württemberg und Hessen, 5 Jahre in Preußen, 4 Jahre
in Baden. Die Erneuerung des Landtags ist in der Regel
eine Totalerneuerung (= öllige Erneuerung), d. h.
sämtliche Abgeordnete werden zu gleicher Zeit neu gewählt;
in Sachsen und Hessen besteht Partialerneuerung
(— Teilerneuerung) und zwar werden in Sachsen jedesmal
1/3, in Hessen die Hälfte der Abgeordneten neu gewählt.
über die Frage des Beginns der Wahlperiode herrscht
Streit; die einen lassen sie mit dem Tag der Wahl, die
andern mit dem Tag des ersten Zusammentritts des
Landtags beginnen.
II. Die Sitzungsperioden oder Sessionen. Dis-
kontinuität derselben. Tagungen. Berufung, VDer-
tagung, Schließung (Entlassung) und Auflösung
des Landtags. Unter Sitzungsperiode versteht man den