Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 32. Legislaturperioden u. s. w. 123 
Zeitraum, innerhalb dessen eine Versammlung des Land— 
tags stattfindet. Eine Legislaturperiode hat regelmäßig 
mehrere Sitzungsperioden. Die Sitzungsperiode beginnt 
mit der Einberufung des Landtags durch den Mo— 
narchen und endet mit der Schließung, die ebenfalls 
dem Monarchen zusteht. Die Einberufung des Landtags 
zu einer Sitzungsperiode ist nicht in das völlig freie Er— 
messen des Herrschers gestellt, vielmehr sind vom Gesetz 
Zeiträume festgelegt, für welche die Einberufung erfolgen 
muß (jährlich in Preußen und Hessen, alle 2 Jahre in 
Sachsen und Baden, alle 3 Jahre in Bayern und Württem— 
berg). In Preußen muß außerdem die Einberufung in 
der Zeit von Anfang November bis Mitte Januar erfolgen. 
Neben diesen ordentlichen Sitzungsperioden gibt es noch 
außerordentliche, die für besondere Anlässe gesetzlich 
vorgeschrieben sind (z. B. Regierungswechsel, Einsetzung einer 
Regentschaft), im übrigen nach Ermessen des Monarchen 
festgesetzt werden. 
Die Sitzungsperioden enden mit der Schließung des 
Landtags durch den Monarchen. Mit der Schließung (auch 
Entlassung genannt) nicht zu verwechseln ist die Ver- 
tagung des Landtags, d. h. eine vom Monarchen ange- 
ordnete Unterbrechung der Sitzungen. Die Vertagung be- 
endigt nicht die Sitzungsperiode, sondern unterbricht sie 
nur. Durch die Vertagungen zerfällt die Sitzungsperiode 
in mehrere Abschnitte, die man Tagungen nennt. Mit 
der Vertagung durch den Monarchen ist ferner nicht zu ver- 
wechseln die Hinausschiebung der Sitzungen durch die Kam- 
mern, wodurch eine kurze Unterbrechung der Verhandlungen 
herbeigeführt wird, die ohne rechtliche Bedeutung ist. 
Die Vertagungen erfolgen auf bestimmte oder unbe- 
stimmte Zeit; bei den ersteren nimmt der Landtag mit 
Ablauf der Frist seine Tätigkeit ohne weiteres wieder auf;
	        
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