Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

126 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 2. Kap. Landtag. 
IV. Die Vereidigung auf die Verfassung erfolgt 
stets bei den neu eingetretenen Mitgliedern. 
V. Hräsident, Dizepräsident, Schriftführer, Quä- 
storen, Bureau und die Beamten des Lanbdtags 
werden in der Regel von den einzelnen Kammern selbst 
gewählt. In Bayern, Württemberg und Baden werden 
die Präsidenten der 1. Kammer vom Monarchen ernannt. 
Präsident, Vizepräsident und Schriftführer bilden das 
Bureau des Hauses. Die Quästoren besorgen die finanziellen 
Angelegenheiten; ständige Beamte werden für die Besorgung 
der Kanzleigeschäfte, der Bibliothek, des Archivs usw. ge- 
wählt. Präsident, Vizepräsident, Schriftführer und Quä- 
storen werden regelmäßig aus den Landtagsmitgliedern ge- 
nommen. 
VI. Kommissionen des TLandtags werden durch 
Wahl desselben gebildet zur Durchberatung von Regierungs- 
vorlagen oder Anträgen der Abgeordneten vor der Beratung 
im Landtag selbst (im Plenum); ausnahmsweise kann 
eine sofortige Verhandlung im Plenum stattfinden, bei Regie- 
rungsvorlagen aber häufig nur bei Zustimmung der Regie- 
rung. 
VII. Minister und Regierungskommissare haben 
das Recht, zu den Landtagsverhandlungen zu erscheinen 
und jederzeit das Wort zu verlangen; in Preußen sind die 
Kammern auch befugt, die Anwesenheit der Minister zu 
verlangen. Die Regierungsvertreter stehen als solche nicht 
unter der Disziplinargewalt des Präsidenten; doch kann 
er dieselben für Zwecke der Geschäftsleitung unterbrechen. 
VIII. Beschlußfähigkeit. Zur Beschlußfähigkeit einer 
Kammer wird gefordert:
	        
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