Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 33. Geschäftsbehandlung im Landtag. 127 
1. in Preußen; Herrenhaus mindestens 60 Mitglieder, 
Kammer der Abgeordneten die Anwesenheit der Mehrheit; 
2. Bayern die Anwesenheit der Mehrheit; 
3. Sachsen desgl.; 
4. Württemberg desgl. für die Kammer der Standes- 
herrn; für die Kammer der Abgeordneten; 
5. Baden; 1. Kammer mindestens 15; 2. Kammer 
mindestens 37 Mitglieder; 
6. Hessen; 1. Kammer mindestens 12; 2. Kammer 
mindestens 27 Mitglieder. 
Von der für die Beschlußfähigkeit erforderlichen 
Mehrheit ist die für die Beschlußfassung erforderliche 
zu unterscheiden. Die Beschlußfassung erfolgt in der Regel 
mit absoluter Mehrheit; bei Verfassungsänderungen pflegt 
eine größere Mehrheit vorgeschrieben zu sein. Abgelehnte 
Entwürfe dürfen in derselben Session nicht wieder einge- 
bracht werden (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Hessen). 
IX. EGffentlichkeit. Die Landtagsverhandlungen sind 
in allen deutschen Staaten öffentlich; doch ist Ausschluß 
der Offentlichkeit zugelassen. Wahrheitsgetreue Berichte über 
die Verhandlungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
34. Die Landtagemitglieder. Jhre Kechte und 
Pflichten. 
I. Die notwendigen Eigenschaften eines TLansé- 
tagsmitglieds ergeben sich aus den Bestimmungen über 
das passive Wahlrecht; s. § 31, V. Diese für die 2. Kammer 
geforderten Eigenschaften müssen im wesentlichen auch die 
Mitglieder der 1. Kammer haben.
	        
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