§ 34. Die Landtagsmitglieder. 129
genden ÄAußerungen ruft der Präsident die Abgeordneten
„zur Ordnung“. In Bayern und Hessen hat die Kammer
auch das Recht, Mitglieder wegen unwürdigen Betragens
oder beharrlicher Versäumung der Sitzungen auszuschließen.
VII. Derhaftungen. Untersuchungshaft. Sivil-
haft. Nach 8§8 6 des Einführungsgesetzes zur Reichsstraf-
prozeßordnung bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen
über die Voraussetzungen unberührt, „unter welchen gegen
Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung während der
Dauer einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung einge-
leitet oder fortgesetzt werden kann.“ Die Landesverfassungen
bestimmen in der Regel, daß kein Mitglied der Kammer
während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung des Hauses
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter-
suchung gezogen oder verhaftet werden kann, es sei denn,
daß es bei Ausübung der Tat oder am nächsten Tage er-
griffen wird; jedes schwebende Untersuchungsverfahren wird
während der Sitzungsperiode auf Verlangen der Kammer
aufgehoben. Zweck dieser Bestimmung ist, Verfolgungen vor-
zubeugen, welche Kammermitglieder an der Ausübung ihres
Berufs verhindern wollen. Deshalb gelten diese Be-
stimmungen nicht für die Verbüßung rechtskräftiger Strafen.
Nach den 8§8 904, 905 und 933 der Reichszivilprozeß-
ordnung ist ferner die Zivilhaft (zur Erzwingung eines
Offenbarungseides oder Durchführung des persönlichen
Sicherheitsarrests) unstatthaft gegen Mitglieder einer deut-
schen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs-
periode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung
genehmigt.
VIII. Tagegelder und Reisekosten. Die Landtags-
mitglieder aller deutschen Staaten haben Anspruch auf
Tagegelder und Ersatz der Reisekosten in verschiedener Höhe.
Bazille, Reichsverfassung 2c. 9