Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 34. Die Landtagsmitglieder. 129 
genden ÄAußerungen ruft der Präsident die Abgeordneten 
„zur Ordnung“. In Bayern und Hessen hat die Kammer 
auch das Recht, Mitglieder wegen unwürdigen Betragens 
oder beharrlicher Versäumung der Sitzungen auszuschließen. 
VII. Derhaftungen. Untersuchungshaft. Sivil- 
haft. Nach 8§8 6 des Einführungsgesetzes zur Reichsstraf- 
prozeßordnung bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen 
über die Voraussetzungen unberührt, „unter welchen gegen 
Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung während der 
Dauer einer Sitzungsperiode eine Strafverfolgung einge- 
leitet oder fortgesetzt werden kann.“ Die Landesverfassungen 
bestimmen in der Regel, daß kein Mitglied der Kammer 
während der Sitzungsperiode ohne Genehmigung des Hauses 
wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Unter- 
suchung gezogen oder verhaftet werden kann, es sei denn, 
daß es bei Ausübung der Tat oder am nächsten Tage er- 
griffen wird; jedes schwebende Untersuchungsverfahren wird 
während der Sitzungsperiode auf Verlangen der Kammer 
aufgehoben. Zweck dieser Bestimmung ist, Verfolgungen vor- 
zubeugen, welche Kammermitglieder an der Ausübung ihres 
Berufs verhindern wollen. Deshalb gelten diese Be- 
stimmungen nicht für die Verbüßung rechtskräftiger Strafen. 
Nach den 8§8 904, 905 und 933 der Reichszivilprozeß- 
ordnung ist ferner die Zivilhaft (zur Erzwingung eines 
Offenbarungseides oder Durchführung des persönlichen 
Sicherheitsarrests) unstatthaft gegen Mitglieder einer deut- 
schen gesetzgebenden Versammlung während der Sitzungs- 
periode, sofern nicht die Versammlung die Vollstreckung 
genehmigt. 
VIII. Tagegelder und Reisekosten. Die Landtags- 
mitglieder aller deutschen Staaten haben Anspruch auf 
Tagegelder und Ersatz der Reisekosten in verschiedener Höhe. 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 9
	        
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