§ 1. Das Recht und seine Zweige. 13
daher grundsätzlich dem privatrechtlichen Prozesse zugewiesen,
allein die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in Ehe-
sachen für befugt erklärt worden (8 607 der Zivilprozeßord-
nung). Ein Beispiel des Übergangs aus dem Privatrecht
in das öffentliche Recht ist die Entwicklung der Staatsge-
walt in den deutschen Einzelstaaten aus ursprünglich privat-
rechtlichen Befugnissen; s. hierzu § 23, I.
III. Sweige des öffentlichen Rechts: Staatsrecht
im weiteren Sinn, Kirchenrecht und Dölkerrecht.
Das öffentliche Recht selbst zerfällt wieder in verschiedene
Zweige. Man unterscheidet Staatsrecht im weiteren Sinn,
Kirchenrecht und Völkerrecht.
Zum Kirchenrecht gehören die vom Staat für die Kirche
getroffenen Anordnungen, sodann die von der Kirche für
sich selbst aufgestellten Rechtssätze.
Das Völkerrecht hat es mit den rechtlichen Beziehun-
gen der Staaten zueinander zu tun. Dieses Recht besteht
aus Herkommen und Verträgen der Staaten miteinander.
Auch die Schiedsgerichtsverträge und die Errichtung des
Schiedsgerichtshofs im Haag gehören zum Völkerrecht. Das
Völkerrecht hat natürlich hohen moralischen Wert, insofern
die Staaten nur bei wichtigen Lebensinteressen sich an seine
Normen nicht halten werden. Allein es fehlt dem Völkerrecht
die Erzwingbarkeit, da kein höherer Wille über den Parteien
vorhanden ist. Am Ende gewinnt der Mächtigere, auch wenn
er im Unrecht ist. Denn die Verhältnisse der Staaten zu-
einander regeln sich in erster Linie nach Macht, nicht nach
Recht.
Das Staatsrecht im weiteren Sinn umfaßt alle Teile des
öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Kirchenrechts und des
Völkerrechts; doch gehören zum Staatsrecht auch die Be-
ziehungen zwischen Staat und Kirche.