Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 1. Das Recht und seine Zweige. 13 
daher grundsätzlich dem privatrechtlichen Prozesse zugewiesen, 
allein die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in Ehe- 
sachen für befugt erklärt worden (8 607 der Zivilprozeßord- 
nung). Ein Beispiel des Übergangs aus dem Privatrecht 
in das öffentliche Recht ist die Entwicklung der Staatsge- 
walt in den deutschen Einzelstaaten aus ursprünglich privat- 
rechtlichen Befugnissen; s. hierzu § 23, I. 
III. Sweige des öffentlichen Rechts: Staatsrecht 
im weiteren Sinn, Kirchenrecht und Dölkerrecht. 
Das öffentliche Recht selbst zerfällt wieder in verschiedene 
Zweige. Man unterscheidet Staatsrecht im weiteren Sinn, 
Kirchenrecht und Völkerrecht. 
Zum Kirchenrecht gehören die vom Staat für die Kirche 
getroffenen Anordnungen, sodann die von der Kirche für 
sich selbst aufgestellten Rechtssätze. 
Das Völkerrecht hat es mit den rechtlichen Beziehun- 
gen der Staaten zueinander zu tun. Dieses Recht besteht 
aus Herkommen und Verträgen der Staaten miteinander. 
Auch die Schiedsgerichtsverträge und die Errichtung des 
Schiedsgerichtshofs im Haag gehören zum Völkerrecht. Das 
Völkerrecht hat natürlich hohen moralischen Wert, insofern 
die Staaten nur bei wichtigen Lebensinteressen sich an seine 
Normen nicht halten werden. Allein es fehlt dem Völkerrecht 
die Erzwingbarkeit, da kein höherer Wille über den Parteien 
vorhanden ist. Am Ende gewinnt der Mächtigere, auch wenn 
er im Unrecht ist. Denn die Verhältnisse der Staaten zu- 
einander regeln sich in erster Linie nach Macht, nicht nach 
Recht. 
Das Staatsrecht im weiteren Sinn umfaßt alle Teile des 
öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Kirchenrechts und des 
Völkerrechts; doch gehören zum Staatsrecht auch die Be- 
ziehungen zwischen Staat und Kirche.
	        
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