Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

132 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
Organe, welche ihren Willen repräsentieren; diese Organe 
gehen teils aus Wahlen der Angehörigen der Kommunen 
hervor, teils werden sie von anderen Organen der Kommunen 
eingesetzt. 
Die Kommunalverbände unterliegen natürlich der 
Staatsgewalt, welche ihre Tätigkeit regelt; nach staatlichen 
Gesetzen bestimmt sich das Maß von Befugnissen, das ihnen 
zusteht. Diese Befugnisse sind in den letzten Jahrzehnten 
mehr und mehr ausgedehnt worden; doch unterliegen alle 
Kommunalverbände der staatlichen Aufsicht, welche zu ver- 
hindern hat, daß ihre Tätigkeit nicht mit den höheren An- 
forderungen des Staatslebens in Widerspruch tritt. Es 
haben insbesondere die großen Städte das Bestreben, einseitig 
ihre Sonderinteressen zu verfolgen; dem gegenüber ist es 
Aufgabe der Staatsorgane (Regierung, Volksvertretung und 
die Aufsichtsbehörden der Gemeinden), dafür zu sorgen, 
daß darunter die Allgemeinheit nicht not leidet. Dabei 
muß allerdings eine überflüssige Einengung der Stadt- 
verwaltungen vermieden werden, damit diese in der Lage 
sind, ihre großen und wichtigen Aufgaben auf dem Gebiet 
kommunaler Politik zu lösen. 
III. Die Selbstverwaltung. Dieser Begriff, der zu 
einem Schlagwort des politischen Lebens geworden ist, ist 
mehrdeutig. Zum Verständnis desselben schreibt der be- 
kannte Staatsrechtslehrer Laband: „Der Begriff der Selbst- 
verwaltung ist in der deutschen Literatur ursprünglich ein 
rein politischer gewesen; er beruhte auf der Reaktion gegen 
den durch das konstitutionelle System verschuldeten Mini- 
sterial-Despotismus. Die Ministerverantwortlichkeit gegen- 
über dem Landtage vernichtet die Selbständigkeit und 
freie Entscheidung aller dem Minister untergebenen Be- 
hörden und Beamten, welche seinen dienstlichen Befehlen 
Gehorsam leisten müssen, da ja er und er allein für die
	        
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