§ 35. Der Amtsorganismus. 135
behren und sodann sind nichtberufsmäßige Beamte auch in
der unmittelbaren Staatsverwaltung beteiligt.
Über die Notwendigkeit des Berufsbeamtentums einer-
seits, der Selbstverwaltung andererseits spricht sich der ver-
storbene Staatsrechtslehrer Meyer folgendermaßen aus (s.
Meyer-Anschütz, Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts 1905,
S. 348): „Kein entwickeltes Staatswesen kann das besoldete
Staatsberufsbeamtentum entbehren. Nur der, welcher die
Tätigkeit für den Staat zum Mittelpunkt seines Lebens
und Handelns macht, erwirbt sich diejenige Sachkenntnis
und Geschäftsgewandheit, welche für die Erledigung gewisser
Staatsgeschäfte unerläßlich ist. Nur der Berufsbeamte be-
sitzt die über dem Streit der sozialen Interessen erhabene
Stellung, welche ihn befähigt, lediglich das Wohl des Staates
zur Richtschnur seines Handelns zu machen. Aber für die
Entwicklung des konstitutionellen Staatslebens ist die Selbst-
verwaltung ein nicht minder notwendiges Element. Indem
sie die Angehörigen der verschiedenen gesellschaftlichen
Klassen zu einer gemeinsamen Tätigkeit heranzieht, trägt
sie dazu bei, die Gegensätze unter denselben zu überwinden.
Indem sie die Staatsangehörigen zu regelmäßiger Be-
teiligung an den Staatsgeschäften zwingt, erzeugt sie in
ihnen den Staatssinn und die politische Bildung, welche
die notwendigen Grundlagen des konstitutionellen Staats-
lebens sind. Indem sie die Erledigung vielfacher Verwal-
tungsangelegenheiten in die Hände von Personen legt,
welche von der Zentralregierung durchaus unabhängig sind,
macht sie eine schrankenlose Herrschaft derselben unmöglich
und verhindert die Handhabung der Staatsgewalt im Sinne
der „regierenden Partei“.
IV. Die Sentralbehörden (Staatsministerium,
Ministerium, Staatsrat). An der Spitze der Staats-
verwaltung stehen Ministerien. Die Minister haben eine