Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

136 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
Doppelstellung; sie sind einmal dasjenige staatliche Organ, 
dessen sich der Monarch bei seinen Entschließungen zu be— 
dienen hat (s. 8 22, VI), sodann sind sie Vorstände des 
ihnen zugewiesenen Verwaltungszweigs (Departement, Res- 
sort, Portefeuille). Nach den Hauptzweigen der Verwaltung 
(s. § 1, IV) unterscheidet man regelmäßig 5 Departements: 
Auswärtige Angelegenheiten, Krieg, Innere Angelegen- 
heiten, Justiz und Finanzen; doch ist hie und da das 
Innere in mehrere selbständige Departements geteilt. 
Preußen hat folgende Ministerien: 
1. Auswärtige Angelegenheiten; 
2. Inneres; 
3. Justiz; 
4. Krieg; 
5. Finanzen; 
6. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medi— 
zinalangelegenheiten; 
7. Handel und Gewerbe; 
8. Offentliche Arbeiten; 
9. Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und 
Forsten. 
In Bayerrn bestehen folgende Ministerien: 
1.—5. wie in Preußen; 
6. Kirchen= und Schulangelegenheiten; 
7. Verkehrswesen (seit 1903). 
Sachsen hat folgende Ministerien: 
1.—5. wie Preußen; 
6. Kultus. 
Württemberg: 
1.—5. wie Preußen; 
6. Kirchen= und Schulwesen.
	        
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