§ 35. Der Amtsorganismus. 137
Baden:
1. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten;
2. des Innern;
3. der Justiz, des Kultus und Unterrichts;
4. der Finanzen.
Hessen:
1. des Innern und der Justiz;
2. der Finanzen.
Die kleineren Staaten haben nur einen Staats-
minister, dem die ganze Landesverwaltung unterstellt ist.
Um die Einheitlichkeit der Staatsverwaltung zu sichern,
werden die Minister zum Staatsministerium (Minister-
rat, Kabinett, conseil) vereinigt; Vorstand desselben ist
der Ministerpräsident. Bei Meinungsverschiedenheiten im
Staatsministerium entscheidet regelmäßig der Monarch.
In den 4 Königreichen besteht neben dem Staats-
ministerium ein Staatsrat (in Württemberg Geheimer
Rat genannt); ihm gehören die Prinzen des regierenden
Hauses, die Minister und die vom Monarchen berufenen
Personen an; er hat im wesentlichen nur beratende Funk-
tionen.
V. Die Behördenorganisation (Staats= und Kom-
munalverwaltung) in den deutschen Einzelstaaten
und in Elsaß-Cothringen. Die nachfolgende Darstellung
gibt nicht ein Gesamtbild der Behördenorganisation in den
deutschen Einzelstaaten. Wir müssen uns darauf beschränken,
die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung aufzu-
führen. Das sind die wichtigsten Behörden; sie haben alle
staatlichen Aufgaben zu lösen, die nicht besonderen Behörden
zugewiesen sind; sie haben ferner häufig eine hervorragende
politische Bedeutung, weshalb man sie auch Regierungs-
behörden nennt. Der Bezirk der Kommunalverbände deckt