Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 35. Der Amtsorganismus. 137 
Baden: 
1. Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten; 
2. des Innern; 
3. der Justiz, des Kultus und Unterrichts; 
4. der Finanzen. 
Hessen: 
1. des Innern und der Justiz; 
2. der Finanzen. 
Die kleineren Staaten haben nur einen Staats- 
minister, dem die ganze Landesverwaltung unterstellt ist. 
Um die Einheitlichkeit der Staatsverwaltung zu sichern, 
werden die Minister zum Staatsministerium (Minister- 
rat, Kabinett, conseil) vereinigt; Vorstand desselben ist 
der Ministerpräsident. Bei Meinungsverschiedenheiten im 
Staatsministerium entscheidet regelmäßig der Monarch. 
In den 4 Königreichen besteht neben dem Staats- 
ministerium ein Staatsrat (in Württemberg Geheimer 
Rat genannt); ihm gehören die Prinzen des regierenden 
Hauses, die Minister und die vom Monarchen berufenen 
Personen an; er hat im wesentlichen nur beratende Funk- 
tionen. 
V. Die Behördenorganisation (Staats= und Kom- 
munalverwaltung) in den deutschen Einzelstaaten 
und in Elsaß-Cothringen. Die nachfolgende Darstellung 
gibt nicht ein Gesamtbild der Behördenorganisation in den 
deutschen Einzelstaaten. Wir müssen uns darauf beschränken, 
die Behörden der allgemeinen Landesverwaltung aufzu- 
führen. Das sind die wichtigsten Behörden; sie haben alle 
staatlichen Aufgaben zu lösen, die nicht besonderen Behörden 
zugewiesen sind; sie haben ferner häufig eine hervorragende 
politische Bedeutung, weshalb man sie auch Regierungs- 
behörden nennt. Der Bezirk der Kommunalverbände deckt
	        
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