Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 36. Die Gemeinden. 139 
zugleich Kommunalverband; die entsprechenden Organe sind 
Landrat und Distriktsrat. 
3. Sachsen. Die staatlichen Verwaltungsbezirke sind 
die Kreishauptmannschaften und die Amtshauptmannschaften. 
Jede Amtshauptmannschaft ist zugleich Kommunalverband; 
Organ ist die Bezirksversammlung. Staatsbehörden, die 
teils aus staatlichen Berufsbeamten, teils aus bürgerlichen 
Mitgliedern bestehen, sind die Bezirksausschüsse unter dem 
Vorsitz des Amtshauptmanns und die Kreisausschüsse unter 
dem Vorsitz des Kreishauptmanns. 
4. Württemberg. Staatliche Verwaltungsbezirke sind 
die Kreise mit den Kreisregierungen und die Oberämter. 
Jedes Oberamt ist Kommunalverband (Amtskorporation) 
mit der Amtsversammlung als Organ. 
5. Baden hat nur Bezirke mit den Bezirksämtern 
als staatlichen Verwaltungsbehörden; über den Bezirks- 
ämtern stehen die (4) Landeskommissäre. Mehrere Be- 
zirksämter bilden einen Kreis (im ganzen 11), der jedoch 
nur Kommunalverband ist; Organ ist die Kreisversamm- 
lung. Bei den Bezirksämtern besteht noch der Bezirksrat, 
eine staatliche Verwaltungsbehörde, die unter dem Vorsitz 
des Bezirksamtmanns aus bürgerlichen Mitgliedern besteht. 
6. Hessen. Die staatlichen Verwaltungsbezirke sind 
die Provinzen und Kreise mit den Provinzialdirektoren und 
Kreisräten an der Spitze. Die Provinzen und die Kreise 
sind zugleich Kommunalverbände; Organe sind die Pro- 
vinziallandtage und Kreistage, sowie die Provinzial= und 
Kreisausschüsse. Letztere sind zugleich für die Staatsver- 
waltung tätig. 
§ 36. Die Gemeincden. 
I. Die Gemeinden. Ihre Stellung im Staats- 
organismus im allgemeinen. Ihre Tätigkeit. Die 
Gemeinden sind die kleinsten politischen Gemeinwesen; ihnen
	        
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