§ 36. Die Gemeinden. 139
zugleich Kommunalverband; die entsprechenden Organe sind
Landrat und Distriktsrat.
3. Sachsen. Die staatlichen Verwaltungsbezirke sind
die Kreishauptmannschaften und die Amtshauptmannschaften.
Jede Amtshauptmannschaft ist zugleich Kommunalverband;
Organ ist die Bezirksversammlung. Staatsbehörden, die
teils aus staatlichen Berufsbeamten, teils aus bürgerlichen
Mitgliedern bestehen, sind die Bezirksausschüsse unter dem
Vorsitz des Amtshauptmanns und die Kreisausschüsse unter
dem Vorsitz des Kreishauptmanns.
4. Württemberg. Staatliche Verwaltungsbezirke sind
die Kreise mit den Kreisregierungen und die Oberämter.
Jedes Oberamt ist Kommunalverband (Amtskorporation)
mit der Amtsversammlung als Organ.
5. Baden hat nur Bezirke mit den Bezirksämtern
als staatlichen Verwaltungsbehörden; über den Bezirks-
ämtern stehen die (4) Landeskommissäre. Mehrere Be-
zirksämter bilden einen Kreis (im ganzen 11), der jedoch
nur Kommunalverband ist; Organ ist die Kreisversamm-
lung. Bei den Bezirksämtern besteht noch der Bezirksrat,
eine staatliche Verwaltungsbehörde, die unter dem Vorsitz
des Bezirksamtmanns aus bürgerlichen Mitgliedern besteht.
6. Hessen. Die staatlichen Verwaltungsbezirke sind
die Provinzen und Kreise mit den Provinzialdirektoren und
Kreisräten an der Spitze. Die Provinzen und die Kreise
sind zugleich Kommunalverbände; Organe sind die Pro-
vinziallandtage und Kreistage, sowie die Provinzial= und
Kreisausschüsse. Letztere sind zugleich für die Staatsver-
waltung tätig.
§ 36. Die Gemeincden.
I. Die Gemeinden. Ihre Stellung im Staats-
organismus im allgemeinen. Ihre Tätigkeit. Die
Gemeinden sind die kleinsten politischen Gemeinwesen; ihnen