142 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
Regelung des Heimatrechts steht ein Einspruchsrecht der
Polizeibehörden gegen die Eheschließung von Bayern unter
gewissen Voraussetzungen.
III. Die Gemeindeverfassung kommt in Deutschland
in 2 Formen vor. Nach dem einen System (1) ist die
Verfassung für Städte und Landgemeinden eine ver-
schiedene (gilt namentlich im Norden), nach dem andern (2)
für alle Gemeinden gleich.
Zu 1. Die Städte haben 2 Organe: Magistrat
oder Stadtrat, bestehend aus einem Bürgermeister, dessen
Stellvertreter oder einem 2. Bürgermeister und einer An-
zahl von Stadträten, sodann das Kollegium der Stadt-
verordneten (Bürgervorsteher, Gemeindebevollmächtigte).
Das Verhältnis zwischen Magistrat und Stadtverordneten
hat Ahnlichkeit mit dem zwischen Regierung und Parla-
ment. Der Magistrat besorgt die laufenden Verwaltungs-
geschäfte, die Stadtverordnetenversammlung hat das Recht
der Kontrolle; ihre Zustimmung ist erforderlich zur Auf-
stellung des städtischen Haushaltsetats, zur Einführung neuer
Gemeindesteuern, zu den wichtigsten Akten der Vermögens-
verwaltung und zum Erlaß von Ortsstatuten. In kleineren
Städten tritt häufig an die Stelle des Magistrats ein Einzel-
beamter.
An der Spitze der Landgemeinden steht ein Ge-
meindevorsteher (Bürgermeister, Schulze). Er führt die lau-
fende Verwaltung, während die Funktionen des Stadtver-
ordnetenkollegiums von der Gemeindevertretung (Gemeinde-
ausschuß), in kleineren Gemeinden auch von der Gemeinde-
versammlung wahrgenommen werden.
Zu 2. Das 2. System findet sich in 2 Formen; entweder
ist die Gemeindeverfassung für sämtliche Gemeinden ähnlich
wie die Stadtverfassung des 1. Systems ausgebildet (Würt-
temberg Baden), oder für sämtliche Gemeinden wie die
Landverfassung des 1. Systems.