Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

837. Die Beamten. 143 
Die Gemeindeorgane werden regelmäßig durch Wahl, 
sei es der Bürgerschaft, sei es eines anderen Gemeinde- 
organs berufen, in der Regel auf Zeit, hie und da auch 
auf Lebenszeit; doch gilt letzteres nur für die Bürgermeister. 
Wahlrecht und Wahlverfahren sind außerordentlich ver- 
schieden. 
IV. Die Staatsaufsicht über die Gemeinden ist not- 
wendig, um die Gemeindeverwaltung im Einklang mit den 
staatlichen Gesetzen und den höheren Interessen des Staates 
zu erhalten; doch sollen sich die Staatsbehörden unnötiger 
Eingriffe enthalten und das Selbstverwaltungsrecht der Ge- 
meinden nicht gefährden. Die Staatsaufsicht wird in ver- 
schiedenen Formen geübt. Einmal entscheiden die Staats- 
behörden über Beschwerden einzelner gegen Beschlüsse und 
Verfügungen der Gemeindebehörden, sodann unterliegt die 
Besetzung der wichtigeren Gemeindeämter staatlicher Be- 
stätigung, endlich bedürfen die wichtigeren Beschlüsse und 
Anordnungen der Gemeindeorgane staatlicher Genehmigung. 
§ 37. Die Beamten. 
I. Begriff und Arten der Beamten. Allgemeine 
Grundsätze. Beamte kommen in verschiedenen Verhält- 
nissen vor. Es gibt Privatbeamte, Kirchenbeamte, Reichs-, 
Landes= und Kommunalbeamte. Hier handelt es sich nur 
um die letzteren 3 Arten von Beamten. 
Die Staatsbeamten (Reichs= und Landesbeamten) stehen 
in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staate, das sich 
von dem privatrechtlichen Dienstvertrag unterscheidet. Ein 
Arbeiter z. B., der im Dienste des Staats Steine klopft 
oder Bäume fällt, ist regelmäßig kein Beamter. Vom Be- 
amten unterscheidet ihn die rein private Natur des Ver- 
hältnisses; es ist kein grundsätzlicher Unterschied, ob dieser 
Arbeiter vom Staat oder von einer Fabrik beschäftigt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.