144 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden.
Der Beamte tritt dagegen in ein besonderes Verhältnis,
in das Verhältnis der Unterordnung unter die Regierung;
dieses Verhältnis ist nicht privatrechtlicher, sondern staats-
rechtlicher Art. In demselben Verhällnis wie der Staats-
beamte zum Staat, steht der Kommunalbeamte zum Kom-
munalverband. Das Beamtenverlbältnis wird in der Regel
durch Anstellung, bei den Kommunalbeamten auch durch
Wahl begründet; Anstellung und Wahl sind nicht privaten
Charakters, sondern staatsrechtliche Alte. Beamte sind also
diejenigen Personen, welche einem politischen Gemeinwesen
(Reich, Staat, Kommunalverband) infolge von Anstellung
(oder Wahl) zur Leistung von Diensten in Unlerordnung
unter ein vorgesetztes Organ verpflichtet sind. Nicht not-
wendig zum Begriff des Beamien ist es, daß er Holeitsrechte
ausübt; auch Lehrer an staatlichen oder kommunalen Unter-
richtsanstalten sind Beamte.
Nicht zu den Beamten gehören die Personen des Sol-
datenstandes, die Offiziere und Unterofsiziere, wohl aber
die Militärbeamten (Zahlmeister, Intendanturbeamte, Audi-
teure). Die Anstellung der Reichsbeamten geht von Organen
des Reichs, also namentlich vom Kaiser aus; die Landes-
beamten werden von den Landesregierungen ernannt; die
Kommunalbeamten werden teils von der Bevölkerung ge-
wählt, teils von den Organen der Kommunalverbände ange-
stellt. Sogenannte mittelbare Reichsbeamte sind die-
jenigen Landesbeamten, welche den kaiserlichen Anordnungen
Folge zu geben haben, also die Militärbeamten und die
unteren Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung.
Infolge der Reservatrechte trifft letzteres nicht für Württem-
berg, beides für Bayern nicht zu.
II. Die Anstellung der Beamten. Die Erfordernisse
für Anstellung im öffentlichen Dienst sind regelmäßig: guter
Leumund, der Nachweis der erforderlichen Befähigung, der
durch Prüfungen erbracht wird, und mitunter die Bestellung