Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

144 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
Der Beamte tritt dagegen in ein besonderes Verhältnis, 
in das Verhältnis der Unterordnung unter die Regierung; 
dieses Verhältnis ist nicht privatrechtlicher, sondern staats- 
rechtlicher Art. In demselben Verhällnis wie der Staats- 
beamte zum Staat, steht der Kommunalbeamte zum Kom- 
munalverband. Das Beamtenverlbältnis wird in der Regel 
durch Anstellung, bei den Kommunalbeamten auch durch 
Wahl begründet; Anstellung und Wahl sind nicht privaten 
Charakters, sondern staatsrechtliche Alte. Beamte sind also 
diejenigen Personen, welche einem politischen Gemeinwesen 
(Reich, Staat, Kommunalverband) infolge von Anstellung 
(oder Wahl) zur Leistung von Diensten in Unlerordnung 
unter ein vorgesetztes Organ verpflichtet sind. Nicht not- 
wendig zum Begriff des Beamien ist es, daß er Holeitsrechte 
ausübt; auch Lehrer an staatlichen oder kommunalen Unter- 
richtsanstalten sind Beamte. 
Nicht zu den Beamten gehören die Personen des Sol- 
datenstandes, die Offiziere und Unterofsiziere, wohl aber 
die Militärbeamten (Zahlmeister, Intendanturbeamte, Audi- 
teure). Die Anstellung der Reichsbeamten geht von Organen 
des Reichs, also namentlich vom Kaiser aus; die Landes- 
beamten werden von den Landesregierungen ernannt; die 
Kommunalbeamten werden teils von der Bevölkerung ge- 
wählt, teils von den Organen der Kommunalverbände ange- 
stellt. Sogenannte mittelbare Reichsbeamte sind die- 
jenigen Landesbeamten, welche den kaiserlichen Anordnungen 
Folge zu geben haben, also die Militärbeamten und die 
unteren Beamten der Post= und Telegraphenverwaltung. 
Infolge der Reservatrechte trifft letzteres nicht für Württem- 
berg, beides für Bayern nicht zu. 
II. Die Anstellung der Beamten. Die Erfordernisse 
für Anstellung im öffentlichen Dienst sind regelmäßig: guter 
Leumund, der Nachweis der erforderlichen Befähigung, der 
durch Prüfungen erbracht wird, und mitunter die Bestellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.