Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

146 V. Abschn. Organ. d. monarch. Staaten. 3. Kap. Behörden. 
hörden ablegen. Seinen Wohnort hat der Beamte am 
Sitz seines Amtes zu nehmen; zum Verlassen desselben 
bedarf er eines Urlaubs. Versetzungen, die im dienstlichen 
Interesse gelegen sind, muß er sich gefallen lassen. Über 
Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder auf Anordnung 
der Vorgesetzten als geheim zu behandeln sind, muß er Ver- 
schwiegenheit bewahren. 
2. Pflicht zu gesetzmäßiger Verwaltung. Ge- 
horsam gegen die Dienstbefehle der Vorge- 
setzten. Der Beamte muß sein Amt nach Verfassung und 
Gesetz führen. Nur seine gesetzmäßigen Anordnungen sind 
gültig; der Widerstand gegen dieselben ist Widerstand gegen 
die Staatsgewalt und wird als solcher bestraft. Für die 
von ihm amtlich begangenen Gesetzwidrigkeiten haftet der 
Beamte persönlich; s. 8 V. 
Der Beamte ist ferner den dienstlichen Befehlen seiner 
vorgesetzten Behörde unterworfen; er haftet für Ungehor- 
sam. Diese Dienstbefehle müssen aber, um verbindlich zu 
sein, in ordnungsmäßiger Form und innerhalb der Zu- 
ständigkeit der befehlenden und der ausführenden Behörde 
ergehen. Ist der Beamte bezüglich der Gesetzmäßigkeit des 
Befehls im Zweifel oder von seiner Ungesetzlichkeit über- 
zeugt, so hat er ihn doch auszuführen; die Verantwortung 
hat die befehlende Stelle. Einige Landesrechte erklären in- 
dessen eine vorherige Vorstellung bei der höheren Behörde 
für Recht und Pflicht der Beamten; einige schreiben auch 
vor, daß bei unzweifelhafter Verfassungswidrigkeit der 
höheren Anordnung der Beamte dieselbe bei eigener Ver- 
antwortung nicht ausführen dürfe. 
3. Das Verhalten des Beamten inner= und 
außerhalb des Amts muß den Anforderungen der Ehre 
und Sitte entsprechen. 
4. Rechtsbeschränkungen sind dem Beamten be- 
hufs Sicherstellung seiner Pflichterfüllung auferlegt:
	        
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