§ 37. Die Beamten. 147
a) er darf Titel, Ehrenzeichen, Geschenke und Geldbe-
züge von anderen Regierungen, sowie Geschenke in
bezug auf sein Amt nur mit höherer Genehmigung
annehmen;
b) ohne höhere Erlaubnis darf er nicht Nebenämter
bekleiden, Gewerbe treiben, Vormundschaften sowie
Stellen im Vorstand oder Aufsichtsrat von Erwerbs-
gesellschaften übernehmen; literarische Tätigkeit ist
ihm erlaubt;
I) nach den Landesgesetzen (nicht nach Reichsrecht, mit
Ausnahme der Militärbeamten) bedarf er zur Ehe-
schließung der Genehmigung seiner vorgesetzten Be-
hörde.
V. Die Derantwortlichkeit der Beamten. Für
eine Verletzung der Dienstpflicht ist der Beamte in vier-
facher Weise verantwortlich:
1. Disziplinär. Als Disziplinarstrcfen kommen in
Betracht die Ordnungsstrafen und die Entfernung vom Amt.
Ordnungsstrafen sind Verwarnung, Verweis, Geldstrafe,
auch Haft gegen Unterbeamte. Die Entfernung vom Amt
ist entweder Strafversetzung, d. h. übertragung eines anderen
Amts mit gleichem Range, aber ohne Vergütung der Um-
zugskosten, wohl auch mit Minderung des Gehalts oder
Dienstentlassung mit dem Verlust von Titel und Pension.
2. Strafrechtlich. Ist die Diensthandlung des Be-
amten eine strafbare Händlung, so wird er nach den allge-
meinen Strafgesetzen abgeurteilt.
3. Privatrechtlich. Führt der Beamte durch Ver-
letzung seiner Amkspflichk zugleich eine Vermögensbeschädi-
gung eines Dritten (wozu auch der Staat gehört) herbei,
so haftet er persönlich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechts. Darüber, ob der Staat für den Beamten haftet,
entscheiden die Landesgesetze.