8 38. Bevölkerung und Behörden. 151
dem die Behörden zueinander stehen; man spricht von den
Behörden, erster, zweiter usw., letzter Instanz. Es ist unzu—
lässig, eine Instanz zu übergehen; man darf nicht die 2.
Instanz anrufen, ehe die 1. Instanz entschieden hat oder
gegen die Entscheidungen der 1. Instanz die 3. Instanz
unter Umgehung der 2. anrufen. Wer 1., 2. usw. Instanz
ist, ist in den Gesetzen bestimmt. Wenn die letzte In—
stanz entschieden hat, bleibt nichts mehr übrig als zu ge—
horchen.
Ist man mit der Entscheidung oder Verfügung einer
Behörde nicht zufrieden, so kann man die Hilfe der nächst—
vorgesetzten Behörde in verschiedener Form (durch Ergreifung
eines Rechtsmittels, wie man sagt) anrufen. Bald
sprechen die Gesetze von Beschwerde, bald von Rekurs, bald
von Berufung, bald von Revision. Gegen Strafverfügungen
von Polizeibehörden ist ferner der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zugelassen. Will man sich an die Behörde,
welche die Verfügung erlassen hat, selbst wenden, so ge—
schieht dies entweder als Vorstellung oder als Antrag (Bitte,
Gesuch) auf Zurücknahme der Verfügung. Für die Er-
greifung der Rechtsmittel sind häufig Formen und Fristen
vorgeschrieben; ein Rechtsmittel, das sich bezüglich der
Formen oder Fristen verfehlt, wird als unzulässig ab-
gewiesen.
Keine übergeordnete Stellung haben die Behörden im
privatrechtlichen Verkehr mit den Bürgern, z. B. beim
Kauf oder Verkauf von Gegenständen; hier haben die Be-
hörden dieselbe Stellung wie ein Privatmann.