Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

154 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit 
die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen— 
stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu— 
stimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Ge— 
nehmigung des Reichstags erforderlich.“ (Artikel 11 der 
Reichsverfassung.) 
8. Das Landheer steht im Krieg und Frieden unter 
dem Befehl des Kaisers (das bayerische Kontingent nur 
im Kriege): Artikel 63 der Reichsverfassung, ebenso die 
Kriegsmarine: Artikel 53 der Reichsverfassung. 
9. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten (nament- 
lich den Reichskanzley), läßt dieselben für das Reich 
vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Ent- 
lassung. 
III. Die Stellung des Kaisers zu den anderen 
Bunbdesfürsten. Er ist ihnen staatsrechtlich nicht über- 
geordnet, sondern hat nur eine bevorzugte Stellung, er 
ist der erste unter gleichen (primus inter pares). Daher 
spricht man von verbündeten Regierungen. Poli— 
tisch freilich überragt der Kaiser seine Verbündeten infolge 
der ihm zustehenden Machtbefugnisse (s. II) und als Herrscher 
des weitaus größten Bundesstaats. Dagegen hat der Kaiser 
nicht das Recht, die Übernahme der Krone durch einen 
Bundesfürsten von seiner Zustimmung abhängig zu machen; 
das Recht zur Thronfolge regelt sich vielmehr ausschließlich 
nach dem Verfassungsrecht des betreffenden Bundesstaats. 
Der Kaiser ist auch nicht Monarch oder Souverän des 
Reichs, wenn er auch einen Teil der Rechte hat, der dem 
Monarchen im allgemeinen zusteht. 
40. Der Bunderat. 
I. Allgemeine Stellung des Bundesrats im 
Reichsorganismus. In 8 19, II ist bereits die allge-
	        
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