154 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Insoweit
die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegen—
stände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zu—
stimmung des Bundesrats und zu ihrer Gültigkeit die Ge—
nehmigung des Reichstags erforderlich.“ (Artikel 11 der
Reichsverfassung.)
8. Das Landheer steht im Krieg und Frieden unter
dem Befehl des Kaisers (das bayerische Kontingent nur
im Kriege): Artikel 63 der Reichsverfassung, ebenso die
Kriegsmarine: Artikel 53 der Reichsverfassung.
9. Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten (nament-
lich den Reichskanzley), läßt dieselben für das Reich
vereidigen und verfügt erforderlichen Falles deren Ent-
lassung.
III. Die Stellung des Kaisers zu den anderen
Bunbdesfürsten. Er ist ihnen staatsrechtlich nicht über-
geordnet, sondern hat nur eine bevorzugte Stellung, er
ist der erste unter gleichen (primus inter pares). Daher
spricht man von verbündeten Regierungen. Poli—
tisch freilich überragt der Kaiser seine Verbündeten infolge
der ihm zustehenden Machtbefugnisse (s. II) und als Herrscher
des weitaus größten Bundesstaats. Dagegen hat der Kaiser
nicht das Recht, die Übernahme der Krone durch einen
Bundesfürsten von seiner Zustimmung abhängig zu machen;
das Recht zur Thronfolge regelt sich vielmehr ausschließlich
nach dem Verfassungsrecht des betreffenden Bundesstaats.
Der Kaiser ist auch nicht Monarch oder Souverän des
Reichs, wenn er auch einen Teil der Rechte hat, der dem
Monarchen im allgemeinen zusteht.
40. Der Bunderat.
I. Allgemeine Stellung des Bundesrats im
Reichsorganismus. In 8 19, II ist bereits die allge-