8 40. Der Bundesrat. 155
meine Stellung des Bundesrats im Reichsorganismus dar—
gestellt worden. Der Bundesrat ist der Träger der Reichs—
gewalt; er ist dasjenige Organ des Reichs, durch welches die
Gesamtheit der verbündeten Regierungen vertreten wird.
Im Bundesrat sind nicht die Staaten als solche, sondern
die Monarchen (in den freien Städten die Senate) als
Träger der Einzelstaatsgewalt (s. 8 2, III) vertreten.
II. Die Mitglieder des Bundesrats. dDdie Stim-
menverteilung. Die Bunbdesratsbevollmächtigten.
Die Mitglieder des Bundesrats sind die Vertreter der 25
Regierungen der deutschen Einzelstaaten. Elsaß-Lothringen
hat keine Stimme im Bundesrat; s. hierüber § 43.
Jede Regierung hat eine durch Artikel 6 der Reichs-
verfassung festgestellte Stimmenzahl im Bundesrat. Die
Zahl der Stimmen, die ein Bundesstaat führt, ist nicht etwa
nach seiner Einwohnerzahl festgestellt worden; man griff
vielmehr auf die Stimmenverteilung zurück, wie sie für
das Plenum des alten Bundestags festgesetzt gewesen war,
mit dem Unterschied, daß Preußen die Stimmen der von
ihm 1866 einverleibten Länder: Hannover, Kurhessen, Hol-
stein, Nassau und Frankfurt erhielt und damit also im ganzen
17 Stimmen hat und daß Bayern anstelle von 4 Stimmen
6 erhalten hat; vergl. im übrigen die Zusammenstellung
in 85, II.
Die Vertretung der Einzelregierungen im Bundesrat
geschieht durch Bevollmächtigte; jedes Mitglied des Bundes
kann soviel Bevollmächtigte zum Bundesrat ernennen, wie
es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zuständigen
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. (Artikel 6 der
Reichsverfassung.) Die Bundesratsbevollmächtigten stimmen
im Bundesrat nicht nach freier Überzeugung ab, sondern
nach den Instruktionen ihrer Regierung. Die Instruktionen
erhalten die Bevollmächtigten von ihrem Monarchen; die
der freien Städte von den Senaten. Die Instruierung