Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

158 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches. 
Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die Aufrecht- 
erhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht, bei fol- 
genden Gegenständen: Militärwesen, Kriegsmarine, Zölle 
und Verbrauchssteuern von dem im Bundesgebiet ge- 
wonnenen Salz, Tabak, Branntwein, Bier, Zucker und 
Sirup. 
4. Nach Artikel 7, Abs. 4 der Reichsverfassung werden 
enndlich bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche 
reichsverfassungsmäßig nicht dem ganzen Reich gemein- 
schaftlich ist, die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten 
gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. Aus- 
geschlossen ist also das Stimmrecht Bayerns, Württembergs 
und Badens hinsichtlich der Bierbesteuerung, das Stimm- 
recht Bayerns und Württembergs hinsichtlich der auf sie 
nicht anwendbaren Post= und Telegraphengesetze, sowie das 
Stimmrecht Bayerns in bezug auf Heimats= und Nieder- 
lassungsverhältnisse und die dem Reiche eingeräumten 
Hoheitsrechte über das Eisenbahnwesen; vergl. hiezu 8 8. 
IV. Die Befugnisse des Bundesrats. 
1. Gesetzgebung. Ohne Zustimmung des Bundesrats 
kann kein Gesetz zustande kommen. Er hat das Recht der 
gesetzgeberischen Initiative: Artikel 7 Ziffer 1 der Reichs- 
verfassung; die Vorlagen werden nach Maßgabe der Be- 
schlüsse des Bundesrats im Namen des Kaisers an den 
Reichstag gebracht, wo sie durch Mitglieder des Bundesrates 
oder durch besondere, von letzterem zu ernennende Kom- 
missare vertreten werden: Artikel 16 der Reichsverfassung. 
Der Bundesrat beschließt ferner über die vom Reichstag. 
gefaßten Beschlüsse: Artikel 7 Ziffer 1 der Reichsverfassung. 
— 2 Allgemeine Reichsverwaltung. Sofernnicht 
durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist, beschließt 
der Bundesrat über die zur Ausführung der Reichsgesetze 
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Ein— 
richtungen; außerdem beschließt er über Mängel, welche
	        
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