Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

8 40. Der Bundesrat. 159 
bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der eben er— 
wähnten Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen hervor— 
treten: Artikel 7 der Reichsverfassung. 
3. Finanzverwaltung. Der Bundesrat hat durch 
Verfassung und Gesetz eine weitreichende Mitwirkung in 
der Reichsfinanzverwaltung erhalten; seine Genehmigung 
ist zum Reichshaushaltsetat erforderlich; auch hat der Reichs- 
kanzler über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs 
außer dem Reichstag auch dem Bundesrat zur Entlastung 
jährlich Rechnung zu legen. 
4. Rechtsprechung. In einzelnen Reichsgesetzen ist 
dem Bundesrat die Entscheidung gewisser Streitfragen zu- 
gewiesen worden. Außerdem kommen hier folgende Fälle 
in Betracht: 
a) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten 
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bun- 
desrat erledigt; Streitigkeiten privatrechtlicher Art 
werden indes von den Gerichten entschieden: Artikel 
76 Abs. 1 der Reichsverfassung. 
b) Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in 
deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung 
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen 
eines Teils der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, 
wenn das nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetz- 
gebung zur Erledigung zu bringen: Artikel 76 Abs. 2 
der Reichsverfassung. 
c) Wenn in einem Bundesstaat der Fall einer Justiz-- 
verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen 
ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so 
liegt dem Bundesrat ob, erwiesene, nach der Ver- 
fassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden 
Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über ver- 
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, 
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundes-
	        
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