8 40. Der Bundesrat. 159
bei der Ausführung der Reichsgesetze oder der eben er—
wähnten Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen hervor—
treten: Artikel 7 der Reichsverfassung.
3. Finanzverwaltung. Der Bundesrat hat durch
Verfassung und Gesetz eine weitreichende Mitwirkung in
der Reichsfinanzverwaltung erhalten; seine Genehmigung
ist zum Reichshaushaltsetat erforderlich; auch hat der Reichs-
kanzler über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs
außer dem Reichstag auch dem Bundesrat zur Entlastung
jährlich Rechnung zu legen.
4. Rechtsprechung. In einzelnen Reichsgesetzen ist
dem Bundesrat die Entscheidung gewisser Streitfragen zu-
gewiesen worden. Außerdem kommen hier folgende Fälle
in Betracht:
a) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Bundesstaaten
werden auf Anrufen des einen Teils von dem Bun-
desrat erledigt; Streitigkeiten privatrechtlicher Art
werden indes von den Gerichten entschieden: Artikel
76 Abs. 1 der Reichsverfassung.
b) Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in
deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen
eines Teils der Bundesrat gütlich auszugleichen oder,
wenn das nicht gelingt, im Weg der Reichsgesetz-
gebung zur Erledigung zu bringen: Artikel 76 Abs. 2
der Reichsverfassung.
c) Wenn in einem Bundesstaat der Fall einer Justiz--
verweigerung eintritt, und auf gesetzlichen Wegen
ausreichende Hilfe nicht erlangt werden kann, so
liegt dem Bundesrat ob, erwiesene, nach der Ver-
fassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden
Bundesstaats zu beurteilende Beschwerden über ver-
weigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen,
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundes-