16 I. Abschnitt. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
einzelnen Organe des Staats, Bestimmungen über die
Grenzen der Staatsgewalt gegenüber den Einzelnen); man
kann es als das Recht der Staatsgewalt bezeichnen. Zum
Staatsrecht im engeren Sinn gehören auch Teile der Straf-
Prozeß= und Verwaltungsgesetze, denn auch in diesen ist
genau geregelt, was die Staatsgewalt zu tun hat und wo die
Grenzen ihrer Macht liegen. Allein das Staatsrecht im
engeren Sinn behandelt nur die Hauptgrundsätze aus diesen
Rechtsgebieten; es erörtert, welche Organe für Rechtspflege
und Verwaltung bestehen, nach welchen Richtungen und
innerhalb welcher Schranken diese eine Tätigkeit zu ent-
wickeln haben. "
§ 2. Staatsrechtliche Begriffe.
Zu einem richtigen Verständnis staatsrechtlicher Ver-
hältnisse kann man nur gelangen, wenn man weiß, welche
Bedeutung einzelne Begriffe haben. Um die spätere Dar-
stellung nicht durch Begriffserörterungen zu sehr zu stören,
sind hier einige Begriffe zusammengestellt und erläutert.
Ausdrücklich bemerke ich, daß in der Wissenschaft selbst viele
Begriffe schwankend sind und in mehrfacher Bedeutung an-
gewandt werden. Eine genaue Darstellung der Streitfragen
kann natürlich für diese Schrift nicht in Betracht kommen.
Nur wo es sich um praktische Folgerungen aus den Be-
griffen handelt, ist auf den wissenschaftlichen Streit ein-
gegangen.
Weitere als die in § 2 aufgeführten Begriffe sind in
der Darstellung selbst erläutert.
I. Tation, volk, Staat. Das Bedürfnis der Men-
schen, mit ihresgleichen zusammenzuleben, führt zur Grün-
dung von Ehen und Familien, aus welchen in weiterer
Folge Geschlechter, Stämme und Nationen entstehen. Nation
ist ein durch Abstammung, Sitte und Sprache zusammen-