160 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
regierung, die zu der Beschwerde Anlaß gegeben
hat, zu bewirken: Artikel 77 der Reichsverfassung.
d) Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Pflich—
ten nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der
Exekution angehalten werden. Diese Exekution ist
vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser zu
vollstrecken: Artikel 19 der Reichsverfassung.
5. Verträge. Soweit Verträge mit fremden Staaten
sich auf Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 der
Reichsverfassung in den Bereich der Reichsgesetzgebung ge—
hören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes-
rats erforderlich: Artikel 11 Abs. 3 der Reichsverfassung.
6. Auflösung des Reichstags. Zur Auflösung
des Reichstags während einer Legislaturperiode ist ein Be-
schluß des Bundesrats unter Zustimmung des Kaisers er-
forderlich.
7. Ernennung von Reichsbeamten. Dem Bun-
desrat ist durch die Reichsverfassung (Artikel 36, Artikel 56
Abs. 1) wie durch einzelne Reichsgesetze eine Mitwirkung
bei der Ernennung von Reichsbeamten zugewiesen worden,
sei es, daß ihm das Recht der Wahl oder des Vorschlags
oder der gutachtlichen Außerung beigelegt worden ist.
8. Kriegserklärung. Zur Erklärung des Kriegs
im Namen des Reichs ist die Zustimmung des Bundesrats
erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes-
gebiet oder dessen Küsten erfolgt, in welchem Fall dem
Kaiser allein das Recht der Kriegserklärung zusteht: Artikel
11 der Reichsverfassung.
9. Mitwirkung bei Ausübung der Reichsge-
walt in Elsaß-Lothringen; s. § 43.
10. Mitwirkung bei Ausübung der Schutz-
gewalt in den Schutzgebieten; s. § 44.
V. Die Bundesratsausschüsse. Nach Artikel 8 der
Reichsverfassung bildet der Bundesrat dauernde Ausschüsse