Full text: Unsere Reichsverfassung und deutsche Landesverfassungen.

§ 41. Dei Reichstag. 161 
für bestimmte Angelegenheiten. Denselben werden die zu 
ihren Arbeiten nötigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
In jedem dieser Ausschüsse ist Preußen und mindestens 4 
weitere Bundesstaaten vertreten; innerhalb der Ausschüsse 
führt jeder Staat nur eine Stimme. In dem Ausschuß 
für das Landheer und die Festungen hat Bayern einen 
ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, sowie die 
Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden vom 
Kaiser ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse wer- 
den vom Bundesrat gewählt. Die Zusammensetzung der 
Ausschüsse wird für jede Session des Bundesrats bezw. 
mit jedem Jahr erneuert, wobei die ausscheidenden Mit- 
glieder wieder wählbar sind. Die Bundesratsausschüsse sind 
Kommissionen des Bundesrats zur Vorbereitung der Bun- 
desratsbeschlüsse. Die Hauptaufgabe der Ausschüsse ist die 
Berichterstattung an den Bundesrat; nur ausnahmsweise 
ist einzelnen Ausschüssen die selbständige Erledigung ge- 
wisser Sachen übertragen. 
Eine Sonderstellung hat der Ausschuß für die aus- 
wärtigen Angelegenheiten. Derselbe besteht aus den 
Bevollmächtigten der Königreiche Bayern, Sachsen und 
Württemberg, sowie aus 2 vom Bundesrat alljährlich zu 
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten; Bayern 
führt den Vorsitz. Seine Aufgabe ist es nicht, Beschlüsse 
des Bundesrats in auswärtigen Angelegenheiten vorzube- 
reiten; vielmehr ist sein Zweck der, Mitteilungen der Reichs- 
regierung über den Stand der auswärtigen Politik entgegen- 
zunehmen und über Zielpunkte und Wege dieser Politik 
zu beraten. 
s 41. Der Keichstag. 
In diesem 8 findet sich eine Anzahl von Begriffen, 
die schon in § 28 ff. erörtert worden sind; zur Vermeidung 
von Wiederholungen wird auf diese Darstellung verwiesen. 
Bazille, Reichsverfassung 2c. 11
	        
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