§ 41. Der Reichstag. 165
die Organisation und Tätigkeit aller Behörden und alle
hervortretenden Bedürfnisse bei der Beratung über die ein-
zelnen Ansätze des Etats seiner Kontrolle und Kritik zu
unterziehen.“ (Laband, Reichsstaatsrecht, 4. Aufl. 1. Bd.,
S. 276.) Nach Artikel 73 der Reichsverfassung kann die
Aufnahme einer Anleihe, sowie die übernahme einer Garantie
zu Lasten des Reiches nur durch Gesetz, also nur mit Zu-
stimmung des Reichstags erfolgen. Artikel 72 bestimmt
ferner: Über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs
ist durch den Reichskanzler dem Bundesrate und dem Reichs-
tage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen.
5. Allgemeine Kontrolle der Reichsverwal-
tung. Petitionsrecht. Die allgemeine Kontrolle der
Reichsverwaltung übt der Reichstag einmal auf die unter 4
genannte Weise, sodann durch das Recht auf Genehmigung
gewisser Verwaltungsakte und den Anspruch auf Bericht-
erstattung in gewissen Fällen. Außerdem hat der Reichstag
nach Artikel 23 der Reichsverfassung das Recht, an ihn ge-
richtete Petitionen dem Bundesrat, bezw. Reichskanzler
zu überweisen. über Adressen und Interpellationen
gegenüber der Reichsregierung schweigt die Reichsverfassung.
In Wirklichkeit werden beide Befugnisse vom Reichstag
ausgeübt; allein eine Pflicht der Reichsregierung zur Ent-
gegennahme der Adressen oder Beantwortung der Inter-
pellationen besteht nicht. Wünschen gegenüber der Reichs-
regierung kann der Reichstag in Form einer Resolution
Ausdruck geben.
6. Verantwortlichkeit des Reichskanzlers f.
42, II.
III. Strafrechtlicher Schutz des Reichstags. Siehe
hierüber § 28, III.
IV. Bildung des Reichstags. Allgemeine Grunde-
sätze. Wahlkreise, Stimmbezirke, Wahlverfahren. Der
Reichstag besteht aus einer einzigen Kammer. Nach Artikel