§ 41. Der Reichstag. 167
Mehrheitz ist eine solche nicht vorhanden, so findet eine Stich-
wahl zwischen denjenigen 2 Kandidaten statt, welche die
höchste Stimmenzahl besitzen. Tritt bei der Stichwahl
Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los. Die Wahl
ist ferner geheim. Das Wahlrecht wird in Person durch
verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel
ohne Unterschrift ausgeübt. Die Stimmzettel müssen von
weißem Papier und dürfen mit keinem Kennzeichen versehen
sein. Sie sollen 9:12 cm groß und von mitteldickem Schreib-
papier sein; sie sind von dem Wähler in einem mit amtlichem
Stempel versehenen Umschlag, der sonst keine Kennzeichen
haben darf, abzugeben. Die Umschläge, die von den Be-
hörden in der erforderlichen Zahl bereit zu halten sind, sollen
12:15 cm groß und aus undurchsichtigem Papier hergestellt
sein. Durch Bereitstellung geeigneter Nebenräume oder auf
andere Weise ist dafür zu sorgen, daß der Wähler seinen
Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag legen kann.
In jedem Stimmbezirk sind zum Zwecke der Wahl
Listen anzulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten
eingetragen werden. Diese Listen sind spätestens 4 Wochen
vor dem zur Wahl bestimmten Tage zu Jedermanns Ein-
sicht auszulegen; Einsprachen gegen die Listen sind binnen
8 Tagen nach Beginn der Auslegung anzubringen. Nur die
in die Listen aufgenommenen Personen sind zur Teilnahme
an der Wahl berechtigt.
Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des
Wahlergebnisses sind öffentlich. Die Funktion der Vor-
steher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahlhand-
lung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermitte-
lung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unent-
geltliches Ehrenamt und kann nur von Personen ausgeübt
werden, welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden.
V. Das KRecht, in den KReichstag zu wählen,
steht jedem männlichen Deutschen zu, welcher das 25. Lebens-