168 VI. Abschnitt. Organisation des Reiches.
jahr zurückgelegt hat. Von der Berechtigung zum Wählen
sind ausgeschlossen:
1. Personen, welche unter Vormundschaft stehen;
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs ge—
richtlich eröffnet ist und zwar während der Dauer des Kon—
kursverfahrens;
3. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffent—
lichen Mitteln beziehen oder im letzten der Wahl voran—
gegangenen Jahre bezogen haben;
4. Personen, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses
der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist.
für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte
wieder eingesetzt sind.
Die Berechtigung zum Wählen ruht außerdem:
1. für die zum aktiven Heer und zur Marine gehörigen
Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten;
2. für Deutsche, welche im Deutschen Reich keinen Wohn-
sitzhaben oder zur Zeit der Wahl sich nicht in dem Wahlbezirk
ihres Wohnsitzes aufhalten;
3. für Personen, welche aus Versehen nicht in die Wahl-
listen aufgenommen worden sind.
VI. Das Recht, in den Keichstag gewählt zu
werden. Wählbar ist jeder Deutsche, der die Reichsange-
hörigkeit seit mindestens 1 Jahr besitzt, und von der Berech-
tigung zum Wählen nicht ausgeschlossen ist. Nicht wähl-
bar sind also die in W1—4 genannten Personen, wohl aber
die in W1—3 am Ende genannten, für die die Berechtigung
zum Wählen nur ruht. Nicht wählbar sind die Landes-
herrn der deutschen Staaten, wohl aber die Senatoren
der freien Städte. Da nach Artikel 9 der Reichsverfassung
niemand gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des
Reichstags sein darf, so ist ein Bundesratsbevoll-
mächtigter zwar wählbar, muß dann aber aus dem Bun-
desrat ausscheiden. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum